Tarifverträge regeln häufig weit mehr als nur das Gehalt. Sie enthalten unter anderem Bestimmungen zur Arbeitszeit, zum Urlaubsanspruch, zu Zuschlägen, Sonderzahlungen, Kündigungsfristen oder zu Ausschlussfristen für Ansprüche. Ob ein Tarifvertrag für Ihr Arbeitsverhältnis gilt, hängt jedoch nicht allein davon ab, ob Ihr Arbeitgeber „nach Tarif“ bezahlt.
Ein Tarifvertrag kann auf Ihr Arbeitsverhältnis grundsätzlich auf drei Wegen Anwendung finden. Er gilt unmittelbar und zwingend, wenn sowohl Sie als Arbeitnehmer als auch Ihr Arbeitgeber tarifgebunden sind und Ihr Arbeitsverhältnis vom Geltungsbereich des Tarifvertrags erfasst wird. Daneben kann ein Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt worden sein. In diesem Fall gilt er innerhalb seines Geltungsbereichs grundsätzlich auch für nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Schließlich kann Ihr Arbeitsvertrag auf einen Tarifvertrag verweisen. Dann gelten die tariflichen Regelungen aufgrund der arbeitsvertraglichen Vereinbarung, auch wenn keine Tarifbindung besteht.
Darüber hinaus muss Ihr Arbeitsverhältnis stets vom räumlichen, fachlichen, betrieblichen und persönlichen Geltungsbereich des jeweiligen Tarifvertrags erfasst werden. Allein die Tatsache, dass für eine Branche ein Tarifvertrag existiert, genügt daher nicht.
Das Wichtigste
Ein Tarifvertrag gilt nicht automatisch für alle Beschäftigten eines Unternehmens oder einer Branche. Bei der gesetzlichen Tarifbindung müssen grundsätzlich sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer tarifgebunden sein. Der Arbeitgeber ist tarifgebunden, wenn er Mitglied eines tarifschließenden Arbeitgeberverbandes ist oder selbst einen Haus- oder Firmentarifvertrag abgeschlossen hat. Arbeitnehmer sind tarifgebunden, wenn sie Mitglied der Gewerkschaft sind, die den einschlägigen Tarifvertrag abgeschlossen hat.
Eine Gewerkschaftsmitgliedschaft allein reicht allerdings nicht aus. Entscheidend ist, dass es sich um die Gewerkschaft handelt, die Partei des konkreten Tarifvertrags ist. Ebenso genügt es nicht, dass der Arbeitgeber Mitglied irgendeines Arbeitgeberverbandes ist. Seine Mitgliedschaft muss tatsächlich eine Tarifbindung vermitteln. Bei einer sogenannten OT-Mitgliedschaft (Mitgliedschaft ohne Tarifbindung) fehlt diese tarifrechtliche Bindung regelmäßig.
Auch ohne beiderseitige Tarifbindung kann ein Tarifvertrag gelten. Das ist insbesondere der Fall, wenn er für allgemeinverbindlich erklärt wurde oder wenn der Arbeitsvertrag wirksam auf ihn Bezug nimmt. Ob ein Tarifvertrag Anwendung findet, lässt sich deshalb regelmäßig nur durch eine Prüfung des Arbeitsvertrags, des Tarifvertrags und der konkreten Tarifbindung der Vertragsparteien beantworten.
Warum die Frage nach dem Tarifvertrag so wichtig ist
Tarifverträge begründen häufig Ansprüche, die weder im Gesetz noch ausdrücklich im Arbeitsvertrag geregelt sind. Sie können beispielsweise höhere Vergütungen, Entgeltgruppen mit automatischen Stufenaufstiegen, Zuschläge für Überstunden, Nacht-, Sonn- oder Feiertagsarbeit, Weihnachts- oder Urlaubsgeld, zusätzliche Urlaubstage oder längere Kündigungsfristen vorsehen.
Von besonderer Bedeutung sind tarifliche Ausschlussfristen. Viele Tarifverträge verlangen, dass Ansprüche innerhalb weniger Monate gegenüber dem Arbeitgeber geltend gemacht werden. Werden diese Fristen versäumt, können Ansprüche endgültig verloren gehen, obwohl die gesetzliche Verjährungsfrist noch lange nicht abgelaufen ist.
Geht es um die richtige Vergütung, Zuschläge, eine Eingruppierung oder um Ansprüche nach einer Kündigung, sollte daher zunächst immer geprüft werden, ob ein Tarifvertrag Anwendung findet.
Tarifbindung durch Gewerkschaft und Arbeitgeberverband
Die gesetzliche Tarifbindung richtet sich nach §§ 3 und 4 Tarifvertragsgesetz (TVG). Danach gelten die Rechtsnormen eines Tarifvertrags unmittelbar und zwingend, wenn beide Arbeitsvertragsparteien tarifgebunden sind und das Arbeitsverhältnis vom Geltungsbereich des Tarifvertrags erfasst wird.
Ein Beispiel: Eine Gewerkschaft und ein Arbeitgeberverband schließen einen Tarifvertrag für den Einzelhandel eines Bundeslandes. Dieser Tarifvertrag gilt unmittelbar für einen Arbeitnehmer, wenn er Mitglied der tarifschließenden Gewerkschaft ist, sein Arbeitgeber tarifgebundenes Mitglied des beteiligten Arbeitgeberverbandes ist und seine Tätigkeit unter den räumlichen, fachlichen, betrieblichen und persönlichen Geltungsbereich des Tarifvertrags fällt.
Die tariflichen Regelungen wirken dann unmittelbar auf das Arbeitsverhältnis ein. Von ihnen darf grundsätzlich nur abgewichen werden, wenn der Tarifvertrag dies ausdrücklich zulässt oder die abweichende Regelung für den Arbeitnehmer günstiger ist (§ 4 Abs. 3 TVG).
Allgemeinverbindliche Tarifverträge
Nicht jeder Tarifvertrag setzt voraus, dass Arbeitnehmer und Arbeitgeber tarifgebunden sind. Nach § 5 TVG kann ein Tarifvertrag unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen für allgemeinverbindlich erklärt werden. Er gilt dann innerhalb seines Geltungsbereichs grundsätzlich auch für Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die keiner Tarifvertragspartei angehören.
Eine Gewerkschaftsmitgliedschaft ist in diesem Fall also nicht erforderlich. Entscheidend bleibt jedoch, dass das Arbeitsverhältnis vom räumlichen, fachlichen, betrieblichen und persönlichen Geltungsbereich des Tarifvertrags erfasst wird.
Ob ein Tarifvertrag allgemeinverbindlich ist, lässt sich über das vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales veröffentlichte Verzeichnis allgemeinverbindlicher Tarifverträge überprüfen. Daneben können in einzelnen Branchen zwingende Arbeitsbedingungen auch aufgrund anderer gesetzlicher Regelungen gelten, insbesondere nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz.
Tarifvertrag aufgrund einer Bezugnahmeklausel
Viele Arbeitsverträge enthalten eine sogenannte Bezugnahmeklausel. Darin vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer, dass ein bestimmter Tarifvertrag auf das Arbeitsverhältnis Anwendung finden soll. Eine typische Formulierung lautet:
„Auf das Arbeitsverhältnis finden die Tarifverträge für den öffentlichen Dienst in ihrer jeweils geltenden Fassung Anwendung.“
Durch eine solche Vereinbarung werden die tariflichen Regelungen Bestandteil des Arbeitsvertrags. Das gilt unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer Mitglied einer Gewerkschaft ist oder der Arbeitgeber tarifgebunden ist. Die tariflichen Vorschriften gelten in diesem Fall nicht aufgrund des Tarifvertragsgesetzes, sondern weil die Parteien ihre Anwendung vertraglich vereinbart haben.
Für den Umfang der Bezugnahme ist der genaue Wortlaut der Klausel entscheidend. Eine statische Bezugnahmeklausel verweist regelmäßig auf einen Tarifvertrag in einer bestimmten Fassung. Spätere Tarifänderungen wirken sich dann grundsätzlich nicht aus.
Demgegenüber erfasst eine dynamische Bezugnahmeklausel auch spätere Änderungen des Tarifvertrags. Nach der Rechtsprechung kann eine Bezugnahme sogar dann dynamisch auszulegen sein, wenn der Arbeitsvertrag nicht ausdrücklich von der „jeweils geltenden Fassung“ spricht. Entscheidend sind stets der Wortlaut der Klausel sowie ihr Gesamtzusammenhang.
Gerade bei Lohnerhöhungen oder Änderungen der Arbeitsbedingungen kann diese Unterscheidung erhebliche Auswirkungen haben.
Reicht es aus, dass der Arbeitgeber „nach Tarif“ bezahlt?
Nein. Zahlt ein Arbeitgeber freiwillig ein Gehalt in Höhe des tariflichen Entgelts, bedeutet dies nicht automatisch, dass der gesamte Tarifvertrag Anwendung findet.
Häufig übernimmt ein Arbeitgeber lediglich einzelne Vergütungsbestandteile oder orientiert sich freiwillig an den tariflichen Entgelttabellen. Daraus folgt jedoch nicht ohne Weiteres, dass auch tarifliche Sonderzahlungen, längere Kündigungsfristen, zusätzliche Urlaubstage oder tarifliche Ausschlussfristen gelten.
Ob der gesamte Tarifvertrag Anwendung findet, richtet sich weiterhin danach, ob eine gesetzliche Tarifbindung besteht, der Tarifvertrag allgemeinverbindlich ist oder der Arbeitsvertrag wirksam auf ihn verweist.
Etwas anderes kann sich im Einzelfall ergeben, wenn der Arbeitgeber die Anwendung tariflicher Regelungen ausdrücklich zugesagt hat, sich eine betriebliche Übung entwickelt hat oder sich aus der Vertragsauslegung beziehungsweise dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz entsprechende Ansprüche ergeben. Auch in diesen Fällen gilt der Tarifvertrag jedoch nicht automatisch insgesamt.
Welcher Geltungsbereich muss erfüllt sein?
Selbst wenn eine Tarifbindung besteht, gilt ein Tarifvertrag nur, wenn das konkrete Arbeitsverhältnis von seinem Geltungsbereich erfasst wird. Tarifverträge enthalten hierzu regelmäßig eigene Bestimmungen.
Der räumliche Geltungsbereich legt fest, für welches Gebiet der Tarifvertrag gilt. Der fachliche oder betriebliche Geltungsbereich bestimmt, welche Branchen, Betriebe oder Unternehmen erfasst werden. Der persönliche Geltungsbereich regelt, für welche Arbeitnehmer oder Beschäftigtengruppen der Tarifvertrag Anwendung findet. Teilweise unterscheiden Tarifverträge außerdem nach bestimmten Tätigkeiten oder Funktionen.
In der Praxis kann die Zuordnung insbesondere bei Mischbetrieben, Unternehmensgruppen oder ausgegliederten Betriebsteilen schwierig sein. Maßgeblich ist häufig nicht allein die Bezeichnung des Unternehmens, sondern der tatsächliche Betriebszweck und die überwiegend ausgeübte Tätigkeit.
Ob ein Tarifvertrag Anwendung findet, lässt sich deshalb oft erst nach einer sorgfältigen Prüfung seines Geltungsbereichs beantworten.
Was gilt nach einem Verbandsaustritt des Arbeitgebers?
Tritt ein Arbeitgeber aus dem tarifschließenden Arbeitgeberverband aus, endet seine Tarifbindung nicht automatisch mit dem Austritt. Nach § 3 Abs. 3 TVG bleibt die Tarifgebundenheit zunächst bestehen, bis der betreffende Tarifvertrag endet. Diese sogenannte Nachbindung soll verhindern, dass sich ein Arbeitgeber durch einen kurzfristigen Verbandsaustritt unmittelbar den bestehenden tariflichen Regelungen entzieht.
Endet der Tarifvertrag später, wirken seine Rechtsnormen unter bestimmten Voraussetzungen nach § 4 Abs. 5 TVG weiter. Diese Nachwirkung bedeutet, dass die tariflichen Regelungen zunächst weiterhin Bestandteil des Arbeitsverhältnisses bleiben, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden. Eine solche andere Abmachung kann beispielsweise ein neuer Tarifvertrag oder eine wirksame arbeitsvertragliche Vereinbarung sein.
Nachbindung und Nachwirkung sind daher rechtlich voneinander zu unterscheiden. Während die Nachbindung die Tarifgebundenheit bis zum Ende des Tarifvertrags aufrechterhält, betrifft die Nachwirkung die Zeit nach dessen Ablauf.
Welche Folgen ein Verbandsaustritt im Einzelfall hat, hängt unter anderem vom Zeitpunkt des Austritts, dem Ende des Tarifvertrags, einer möglichen arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel und der Frage ab, ob weiterhin eine Tarifbindung besteht.
Wie finde ich heraus, ob ein Tarifvertrag gilt?
Der erste Blick sollte immer in den Arbeitsvertrag gehen. Häufig findet sich dort eine Regelung zur Tarifbindung oder eine Bezugnahmeklausel, mit der ein bestimmter Tarifvertrag für anwendbar erklärt wird.
Darüber hinaus können auch Eingruppierungsmitteilungen, Gehaltsabrechnungen, Einstellungsunterlagen oder Schreiben des Arbeitgebers Hinweise auf einen anwendbaren Tarifvertrag enthalten. Ist ein Betriebsrat vorhanden, kann auch dieser häufig Auskunft darüber geben, welcher Tarifvertrag im Betrieb Anwendung findet. Gleiches gilt für die zuständige Gewerkschaft.
Nach § 8 TVG ist der Arbeitgeber verpflichtet, die im Betrieb anwendbaren Tarifverträge bekanntzumachen. Dadurch sollen Arbeitnehmer die Möglichkeit erhalten, sich über die für ihr Arbeitsverhältnis geltenden tariflichen Regelungen zu informieren.
Ob ein Tarifvertrag allgemeinverbindlich ist, kann außerdem anhand des Verzeichnisses der allgemeinverbindlichen Tarifverträge überprüft werden. Im Zweifel ist stets der vollständige Tarifvertrag einschließlich seines räumlichen, fachlichen, betrieblichen und persönlichen Geltungsbereichs zu prüfen.
Wichtig ist, zwischen der tatsächlichen Anwendung einzelner tariflicher Regelungen und einer rechtlichen Tarifbindung zu unterscheiden. Dass ein Arbeitgeber beispielsweise den Tariflohn zahlt, bedeutet noch nicht, dass der gesamte Tarifvertrag gilt.
Rechtliche Einordnung
Die unmittelbare und zwingende Wirkung eines Tarifvertrags richtet sich insbesondere nach §§ 3 und 4 TVG. Voraussetzung ist grundsätzlich, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer tarifgebunden sind und das Arbeitsverhältnis vom räumlichen, fachlichen, betrieblichen und persönlichen Geltungsbereich des Tarifvertrags erfasst wird.
Eine Ausnahme gilt für allgemeinverbindliche Tarifverträge nach § 5 TVG. Sie gelten innerhalb ihres Geltungsbereichs grundsätzlich auch für Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die keiner Tarifvertragspartei angehören.
Von der gesetzlichen Tarifbindung zu unterscheiden ist die arbeitsvertragliche Bezugnahme auf einen Tarifvertrag. In diesem Fall gelten die tariflichen Regelungen nicht aufgrund des Tarifvertragsgesetzes, sondern weil ihre Anwendung vertraglich vereinbart wurde. Diese Unterscheidung kann insbesondere bei Tarifänderungen, einem Verbandsaustritt des Arbeitgebers, einem Betriebsübergang oder dem Ende eines Tarifvertrags erhebliche praktische Auswirkungen haben.
Schließlich ist das Günstigkeitsprinzip des § 4 Abs. 3 TVG zu beachten. Soweit ein Tarifvertrag unmittelbar und zwingend gilt, können arbeitsvertragliche Vereinbarungen grundsätzlich nur dann von den tariflichen Regelungen abweichen, wenn der Tarifvertrag dies zulässt oder die Abweichung für den Arbeitnehmer günstiger ist.
Autor
Rechtsanwalt Max Matveev berät und vertritt ausschließlich Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Arbeitsrecht für die Kanzlei Dieks. Seine Schwerpunkte liegen insbesondere bei Kündigungen, im Kündigungsschutz, bei Aufhebungsverträgen, Abfindungsverhandlungen und weiteren Konflikten rund um die Beendigung von Arbeitsverhältnissen. Vor seiner Tätigkeit auf Arbeitnehmerseite war Max Matveev viele Jahre für Arbeitgeber tätig. Er kennt daher nicht nur die rechtlichen Anforderungen an Kündigungen und andere arbeitsrechtliche Maßnahmen, sondern auch die internen Entscheidungswege, wirtschaftlichen Erwägungen und typischen Verhandlungsstrategien auf Arbeitgeberseite. Diese Erfahrung setzt er heute gezielt für die Interessen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ein.
Max Matveev ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein und befasst sich zudem intensiv mit der Digitalisierung anwaltlicher Arbeit. Sein Ziel ist es, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Zugang zu bezahlbarer anwaltlicher Beratung und Vertretung zu ermöglichen.