Viele Arbeitnehmer verzichten auf eine Kündigungsschutzklage, weil sie hohe Anwalts- und Gerichtskosten befürchten. Diese Sorge ist häufig unbegründet. Im arbeitsgerichtlichen Verfahren gelten besondere Kostenregeln. Außerdem können eine Rechtsschutzversicherung, gewerkschaftlicher Rechtsschutz, Prozesskostenhilfe oder unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen sogar ein Erfolgshonorar das persönliche Kostenrisiko erheblich reduzieren.
Wie hoch die Kosten einer Kündigungsschutzklage tatsächlich sind, hängt insbesondere vom Bruttomonatsgehalt, dem Streitwert, dem Verlauf des Verfahrens und der Art der anwaltlichen Vergütung ab. In der ersten Instanz vor dem Arbeitsgericht trägt jede Partei ihre eigenen Anwaltskosten unabhängig vom Ausgang des Verfahrens. Die Anwaltskosten der Gegenseite müssen grundsätzlich nicht erstattet werden.
Wer eine Kündigung erhalten hat, sollte die Kostenfrage dennoch nicht zum Anlass nehmen, zunächst abzuwarten. Die Kündigungsschutzklage muss grundsätzlich innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung beim Arbeitsgericht erhoben werden. Diese Frist läuft unabhängig davon, ob bereits eine Rechtsschutzversicherung über die Kosten entschieden hat oder Prozesskostenhilfe beantragt wurde.
Das Wichtigste
Je höher das Bruttomonatsgehalt, desto höher sind grundsätzlich auch die gesetzlichen Anwaltsgebühren.
Für eine reine Kündigungsschutzklage beträgt der sogenannte Streitwert regelmäßig drei Bruttomonatsgehälter. In der ersten Instanz vor dem Arbeitsgericht trägt jede Partei ihre eigenen Anwaltskosten. Das gilt unabhängig davon, ob sie den Prozess gewinnt oder verliert.
Ein gerichtlicher Vergleich führt regelmäßig zu einer zusätzlichen Einigungsgebühr. Gleichzeitig entfallen bei einer vollständigen vergleichsweisen Beendigung des Verfahrens regelmäßig die Gerichtskosten.
Eine Rechtsschutzversicherung, gewerkschaftlicher Rechtsschutz oder Prozesskostenhilfe kann das persönliche Kostenrisiko erheblich reduzieren.
Unter den gesetzlichen Voraussetzungen des § 4a RVG kann in geeigneten Fällen auch ein Erfolgshonorar vereinbart werden.
Die dreiwöchige Klagefrist nach § 4 KSchG läuft unabhängig davon, ob die Finanzierung der Klage bereits geklärt ist.
Typische Kosten einer Kündigungsschutzklage
Die nachfolgende Übersicht zeigt typische gesetzliche Kosten einer reinen Kündigungsschutzklage in erster Instanz. Grundlage sind die gesetzlichen Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und dem Gerichtskostengesetz (GKG) sowie die derzeit geltenden Gebührentabellen (Stand 2026).
Die tatsächlichen Kosten können höher oder niedriger ausfallen, insbesondere wenn weitere Anträge gestellt werden, mehrere Kündigungen angegriffen werden oder zusätzliche Ansprüche Gegenstand eines gerichtlichen Vergleichs werden.
| Monatliches Bruttogehalt | Regelmäßiger Streitwert | Eigene Anwaltskosten ohne Vergleich | Eigene Anwaltskosten mit gerichtlichem Vergleich | Gerichtskosten bei Urteil* |
|---|---|---|---|---|
| 2.000 € | 6.000 € | ca. 1.470 € | ca. 2.060 € | bis ca. 424 € |
| 2.500 € | 7.500 € | ca. 1.628 € | ca. 2.276 € | bis ca. 480 € |
| 3.000 € | 9.000 € | ca. 1.786 € | ca. 2.492 € | bis ca. 521 € |
| 3.500 € | 10.500 € | ca. 1.958 € | ca. 2.729 € | bis ca. 627 € |
| 4.000 € | 12.000 € | ca. 2.127 € | ca. 2.968 € | bis ca. 627 € |
| 5.000 € | 15.000 € | ca. 2.518 € | ca. 3.504 € | bis ca. 751 € |
| 6.000 € | 18.000 € | ca. 2.908 € | ca. 4.040 € | bis ca. 875 € |
| 7.500 € | 22.500 € | ca. 3.536 € | ca. 4.905 € | bis ca. 1.043 € |
| 10.000 € | 30.000 € | ca. 4.487 € | ca. 6.215 € | bis ca. 1.337 € |
* Gerichtskosten entstehen grundsätzlich nur, wenn das Verfahren durch Urteil endet. Wird der Rechtsstreit vollständig durch einen gerichtlichen Vergleich beendet, fallen regelmäßig keine Gerichtsgebühren an.
Die gesetzlichen Anwaltskosten steigen mit dem Bruttomonatsgehalt, weil sich auch der Streitwert erhöht. Ein gerichtlicher Vergleich führt zwar regelmäßig zu einer zusätzlichen Einigungsgebühr, gleichzeitig entfallen jedoch regelmäßig die Gerichtskosten. Werden zusätzlich beispielsweise offene Gehaltsansprüche, Urlaubsabgeltung, Annahmeverzugslohn oder Bonuszahlungen eingeklagt oder weitere Ansprüche in einen Vergleich aufgenommen, können sich Streitwert und Anwaltskosten erhöhen.
Praxishinweis
Die hier dargestellten Beträge zeigen lediglich das gesetzliche Kostenrisiko einer Kündigungsschutzklage. In der Praxis müssen viele Arbeitnehmer diese Kosten jedoch gar nicht oder nicht vollständig selbst tragen. Häufig übernimmt eine Rechtsschutzversicherung die gesetzlichen Anwalts- und Gerichtskosten. Unter bestimmten Voraussetzungen kommen außerdem Prozesskostenhilfe, gewerkschaftlicher Rechtsschutz oder (in geeigneten Fällen) ein Erfolgshonorar in Betracht.
Lassen Sie sich deshalb nicht allein wegen möglicher Kosten davon abhalten, Ihre Kündigung überprüfen zu lassen.
Was bedeuten diese Zahlen?
Die Tabelle zeigt typische Berechnungsbeispiele. Sie soll Arbeitnehmern eine erste Orientierung über das mögliche Kostenrisiko geben.
Dabei ist zu beachten, dass sich die gesetzlichen Anwaltsgebühren ausschließlich nach dem Streitwert richten. Der tatsächliche Zeitaufwand des Rechtsanwalts spielt für die gesetzlichen Gebühren grundsätzlich keine Rolle.
Die ausgewiesenen Anwaltskosten enthalten bereits die gesetzlichen Gebühren, die Auslagenpauschale und die Umsatzsteuer.
Die angegebenen Gerichtskosten entstehen grundsätzlich nur dann, wenn das Verfahren durch Urteil beendet wird. Wird der Rechtsstreit vollständig durch einen gerichtlichen Vergleich erledigt, fallen regelmäßig keine Gerichtsgebühren an.
Erhöht sich der Streitwert durch weitere Anträge oder zusätzliche Vergleichsgegenstände, steigen regelmäßig auch die gesetzlichen Anwaltsgebühren und gegebenenfalls die Gerichtskosten.
Wie wird der Streitwert berechnet?
Die gesetzlichen Anwaltsgebühren und die Gerichtskosten richten sich grundsätzlich nicht nach dem tatsächlichen Arbeitsaufwand des Rechtsanwalts, sondern nach dem sogenannten Streitwert.
Bei einer Kündigungsschutzklage geht es rechtlich um den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses. Nach § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG darf für den Kündigungsschutzantrag höchstens das Arbeitsentgelt eines Vierteljahres angesetzt werden. Im Regelfall entspricht der Streitwert deshalb drei Bruttomonatsgehältern.
Erhalten Arbeitnehmer regelmäßig Sonderzahlungen, beispielsweise Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld, können diese bei der Berechnung des maßgeblichen Vierteljahresverdienstes anteilig zu berücksichtigen sein.
Eine im gerichtlichen Vergleich vereinbarte Abfindung erhöht den Streitwert des Kündigungsschutzantrags grundsätzlich nicht. Das ergibt sich ausdrücklich aus § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG.
Der Streitwert kann sich allerdings erhöhen, wenn neben der Kündigungsschutzklage weitere eigenständige Ansprüche geltend gemacht werden. Das betrifft beispielsweise offene Gehaltsforderungen, Bonuszahlungen, Urlaubsabgeltung, Annahmeverzugslohn, variable Vergütung oder bestimmte Weiterbeschäftigungsanträge. Werden mehrere Kündigungen gleichzeitig angegriffen, kann sich der Streitwert ebenfalls erhöhen.
Muss ich den Anwalt des Arbeitgebers bezahlen, wenn ich verliere?
Nein. Das ist eine Besonderheit des arbeitsgerichtlichen Verfahrens in erster Instanz und einer der wichtigsten Unterschiede zu vielen anderen Gerichtsverfahren.
Nach § 12a Abs. 1 ArbGG besteht im Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs grundsätzlich kein Anspruch auf Erstattung der Kosten eines Rechtsanwalts oder sonstigen Prozessbevollmächtigten.
Das bedeutet: Verlieren Sie Ihre Kündigungsschutzklage, müssen Sie die Anwaltskosten des Arbeitgebers grundsätzlich nicht bezahlen. Umgekehrt gilt aber auch: Gewinnen Sie den Prozess, muss der Arbeitgeber Ihre eigenen Anwaltskosten regelmäßig ebenfalls nicht übernehmen.
Ihr persönliches Kostenrisiko beschränkt sich in der ersten Instanz daher grundsätzlich auf Ihre eigenen Anwaltskosten und gegebenenfalls anfallende Gerichtskosten.
Etwas anderes gilt erst in höheren Instanzen. Vor dem Landesarbeitsgericht oder Bundesarbeitsgericht kann die unterlegene Partei grundsätzlich verpflichtet sein, auch die Anwaltskosten der Gegenseite zu erstatten.
Wann entstehen Gerichtskosten?
Ob Gerichtskosten anfallen, hängt vor allem davon ab, wie das Kündigungsschutzverfahren beendet wird.
Endet das Verfahren durch Urteil, entstehen grundsätzlich Gerichtsgebühren nach dem Gerichtskostengesetz. Im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren fällt regelmäßig eine zweifache Gerichtsgebühr an.
Wird der Rechtsstreit dagegen vollständig durch einen gerichtlichen Vergleich beendet, entfallen die Gerichtsgebühren regelmäßig vollständig. Deshalb entstehen in vielen Kündigungsschutzverfahren trotz gerichtlicher Auseinandersetzung überhaupt keine Gerichtskosten.
Auch bei einer frühzeitigen Klagerücknahme oder bestimmten anderen Arten der Verfahrensbeendigung können sich die Gerichtskosten reduzieren oder vollständig entfallen.
Ob und in welcher Höhe Gerichtskosten tatsächlich entstehen, hängt daher immer vom konkreten Verlauf des Verfahrens ab.
Warum wird ein Vergleich trotz höherer Anwaltskosten häufig geschlossen?
Viele Arbeitnehmer wundern sich, warum ihre Anwältin oder ihr Anwalt einen Vergleich empfiehlt, obwohl dadurch regelmäßig eine zusätzliche Einigungsgebühr entsteht.
Entscheidend ist jedoch nicht allein die Höhe der Anwaltskosten. Ein Vergleich bietet häufig erhebliche wirtschaftliche und rechtliche Vorteile und beendet den Rechtsstreit sofort verbindlich.
Neben einer Abfindung können beispielsweise auch das Beendigungsdatum, eine bezahlte Freistellung, Resturlaub, offene Vergütung, Bonuszahlungen, ein wohlwollendes Arbeitszeugnis, die Rückgabe von Arbeitsmitteln oder die Erledigung sämtlicher gegenseitiger Ansprüche geregelt werden.
Zudem entfallen bei einer vollständigen Beendigung des Verfahrens durch gerichtlichen Vergleich regelmäßig die Gerichtskosten.
Ob ein Vergleich sinnvoll ist, hängt deshalb immer vom Gesamtpaket der vereinbarten Regelungen ab und nicht allein davon, ob eine zusätzliche Einigungsgebühr entsteht.
Muss ich meinen Anwalt sofort bezahlen?
Viele Arbeitnehmer befürchten, die gesamten Anwaltskosten unmittelbar nach der Mandatserteilung bezahlen zu müssen. Das ist häufig nicht der Fall.
Wann die Vergütung fällig wird, richtet sich nach der jeweiligen Vergütungsvereinbarung und den gesetzlichen Vorschriften. In der Praxis rechnen viele Kanzleien ihre gesetzlichen Gebühren erst nach Abschluss des Verfahrens ab.
Besteht eine Rechtsschutzversicherung, erfolgt die Abrechnung regelmäßig unmittelbar mit der Versicherung. Wird Prozesskostenhilfe bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet, übernimmt grundsätzlich die Staatskasse die gesetzlichen Gebühren, soweit keine Ratenzahlungen angeordnet werden.
Einige Kanzleien bieten darüber hinaus individuelle Zahlungsmodelle oder Ratenzahlungen an. Welche Möglichkeiten bestehen, sollte möglichst bereits im ersten Beratungsgespräch geklärt werden.
Zahlt die Rechtsschutzversicherung die Kündigungsschutzklage?
Eine Arbeitsrechtsschutzversicherung übernimmt häufig die gesetzlichen Anwaltskosten sowie gegebenenfalls anfallende Gerichtskosten einer Kündigungsschutzklage.
Voraussetzung ist regelmäßig, dass der Versicherungsvertrag bereits vor Eintritt des Rechtsschutzfalls bestand, eine vereinbarte Wartezeit abgelaufen ist und kein vertraglicher Ausschluss eingreift. Je nach Versicherungsvertrag bleibt lediglich eine vereinbarte Selbstbeteiligung beim Versicherungsnehmer.
Übernimmt der Rechtsanwalt Tätigkeiten, die über die gesetzlichen Gebühren hinaus aufgrund einer gesonderten Vergütungsvereinbarung vergütet werden, sollte vor Mandatserteilung geklärt werden, ob die Versicherung diese Mehrkosten ebenfalls übernimmt.
Wichtig ist außerdem, dass eine noch ausstehende Deckungszusage die Klagefrist nicht verlängert. Die Kündigungsschutzklage muss grundsätzlich innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht eingegangen sein.
Übernimmt die Gewerkschaft die Kosten?
Sind Sie Mitglied einer Gewerkschaft, kann Ihnen unter bestimmten Voraussetzungen gewerkschaftlicher Rechtsschutz zustehen. Ob die Kosten einer Kündigungsschutzklage übernommen werden, richtet sich nach der jeweiligen Satzung und den Rechtsschutzrichtlinien der Gewerkschaft.
Häufig setzen die Gewerkschaften voraus, dass die Mitgliedschaft bereits vor dem arbeitsrechtlichen Konflikt bestand und eine bestimmte Mindestmitgliedschaft erreicht ist. Außerdem prüfen sie regelmäßig, ob die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Erfolgsaussichten bietet.
Auch wenn gewerkschaftlicher Rechtsschutz in Betracht kommt, sollten Sie nach Zugang einer Kündigung keine Zeit verlieren. Die dreiwöchige Klagefrist läuft unabhängig davon, ob die Gewerkschaft bereits über die Kostenübernahme entschieden hat.
Wann kommt Prozesskostenhilfe in Betracht?
Wer die Kosten einer Kündigungsschutzklage aufgrund seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht oder nur teilweise aufbringen kann, kann Prozesskostenhilfe beantragen.
Voraussetzung ist, dass die beabsichtigte Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Außerdem prüft das Gericht insbesondere das Einkommen, bestehende Unterhaltspflichten, laufende Belastungen und vorhandenes Vermögen.
Je nach den wirtschaftlichen Verhältnissen kann Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungen oder gegen monatliche Raten bewilligt werden. Wird ein Rechtsanwalt beigeordnet, übernimmt die Staatskasse grundsätzlich dessen gesetzliche Gebühren.
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe bedeutet jedoch nicht zwingend, dass dauerhaft keinerlei Zahlungen zu leisten sind. Das Gericht kann die wirtschaftlichen Verhältnisse innerhalb des gesetzlichen Überprüfungszeitraums erneut überprüfen und gegebenenfalls Ratenzahlungen anordnen oder anpassen.
Wichtig ist auch hier: Ein Antrag auf Prozesskostenhilfe verlängert die dreiwöchige Klagefrist nicht. Die Kündigungsschutzklage muss unabhängig davon rechtzeitig beim Arbeitsgericht eingehen.
Kann eine Kündigungsschutzklage auch mit Erfolgshonorar geführt werden?
Ja. Seit der Einführung des § 4a RVG können Rechtsanwälte unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen Erfolgshonorare vereinbaren. Ob die gesetzlichen Voraussetzungen für ein Erfolgshonorar vorliegen, kann regelmäßig bereits im Rahmen einer Erstberatung geprüft werden. Eine fehlende Rechtsschutzversicherung bedeutet deshalb nicht automatisch, dass eine Kündigungsschutzklage aus finanziellen Gründen ausscheidet.
Der Gesetzgeber verfolgt damit das Ziel, den Zugang zum Recht zu erleichtern. Arbeitnehmer sollen ihre berechtigten Ansprüche nicht allein deshalb aufgeben müssen, weil sie das finanzielle Risiko eines Gerichtsverfahrens scheuen oder nicht tragen können.
Bei einem Erfolgshonorar wird die Vergütung ganz oder teilweise vom Ausgang des Verfahrens abhängig gemacht. Dadurch kann sich das persönliche Kostenrisiko erheblich verringern. Ob eine solche Vereinbarung zulässig ist, hängt jedoch immer von den gesetzlichen Voraussetzungen und den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab.
Ein Erfolgshonorar kommt insbesondere dann in Betracht, wenn keine Rechtsschutzversicherung besteht und die Finanzierung eines Kündigungsschutzverfahrens ansonsten eine erhebliche Hürde darstellen würde.
Nicht jede Kanzlei bietet Erfolgshonorare an. Ob diese Möglichkeit besteht und ob die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, sollte deshalb möglichst früh im Rahmen einer anwaltlichen Beratung geprüft werden.
Ein Erfolgshonorar bedeutet allerdings nicht, dass jede Kündigungsschutzklage auf dieser Grundlage geführt werden kann. Vor einer entsprechenden Vereinbarung müssen insbesondere die Erfolgsaussichten des Verfahrens, das wirtschaftliche Risiko und die gesetzlichen Voraussetzungen sorgfältig geprüft werden.
Kann ich die Kündigungsschutzklage ohne Anwalt erheben?
Vor dem Arbeitsgericht besteht in der ersten Instanz kein Anwaltszwang. Sie können eine Kündigungsschutzklage daher grundsätzlich selbst einreichen oder bei der Rechtsantragstelle des zuständigen Arbeitsgerichts aufnehmen lassen.
Die Rechtsantragstelle hilft bei der formalen Aufnahme der Klage. Sie ersetzt jedoch keine anwaltliche Beratung und entwickelt weder eine Prozessstrategie noch bewertet sie die Erfolgsaussichten Ihres Falles.
In einem Kündigungsschutzverfahren geht es häufig nicht nur um die Wirksamkeit der Kündigung. Zu prüfen sind unter anderem die Kündigungsfrist, die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes, ein möglicher Sonderkündigungsschutz, die ordnungsgemäße Betriebsratsanhörung, die Erfolgsaussichten einer Weiterbeschäftigung sowie offene Vergütungs-, Bonus- oder Urlaubsansprüche.
Ebenso können Verhandlungen über eine Abfindung, eine bezahlte Freistellung, den Inhalt des Arbeitszeugnisses oder sozialversicherungsrechtliche Folgen erhebliche wirtschaftliche Auswirkungen haben. Ob eine anwaltliche Vertretung sinnvoll ist, hängt daher nicht allein von den Prozesskosten, sondern vom gesamten wirtschaftlichen Interesse des Arbeitnehmers ab.
Lohnt sich eine Kündigungsschutzklage trotz der Kosten?
Ob sich eine Kündigungsschutzklage lohnt, lässt sich nicht allein anhand der möglichen Anwaltskosten beurteilen. Entscheidend ist vielmehr, welche wirtschaftlichen Vorteile mit dem Verfahren erreicht werden können.
Im Mittelpunkt steht häufig nicht nur eine mögliche Abfindung. Ebenso bedeutsam können der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses, Annahmeverzugslohn, eine längere Kündigungsfrist, Urlaubsabgeltung, Bonus- oder Provisionsansprüche, ein gutes Arbeitszeugnis oder eine bezahlte Freistellung sein.
Bereits eine fehlerhaft berechnete Kündigungsfrist kann erhebliche finanzielle Auswirkungen haben. Verdient ein Arbeitnehmer beispielsweise 4.000 Euro brutto im Monat und verlängert sich das Arbeitsverhältnis durch eine erfolgreiche Kündigungsschutzklage um lediglich zwei Monate, können allein hieraus Vergütungsansprüche von rund 8.000 Euro entstehen. Hinzu kommen gegebenenfalls weitere Ansprüche oder eine Abfindung.
Deshalb sollten nicht allein die möglichen Kosten einer Kündigungsschutzklage betrachtet werden. Vielmehr sollten die Erfolgsaussichten, das Kostenrisiko und die insgesamt erreichbaren wirtschaftlichen Vorteile gegeneinander abgewogen werden.
Da die Kündigungsschutzklage grundsätzlich innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung erhoben werden muss, sollte diese Prüfung möglichst unmittelbar nach Erhalt der Kündigung erfolgen.
Rechtliche Einordnung
Die Kündigungsschutzklage muss nach § 4 Satz 1 KSchG grundsätzlich innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung erhoben werden. Wird die Frist versäumt, gilt die Kündigung nach § 7 KSchG grundsätzlich als von Anfang an rechtswirksam.
Der Streitwert des Kündigungsschutzantrags bestimmt sich nach § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG. Bei einem Rechtsstreit über die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist höchstens das für ein Vierteljahr zu leistende Arbeitsentgelt maßgeblich. Im Regelfall werden drei Bruttomonatsgehälter angesetzt. Eine Abfindung wird nicht hinzugerechnet.
Die gesetzlichen Anwaltsgebühren bestimmen sich nach §§ 2 und 13 RVG in Verbindung mit dem Vergütungsverzeichnis. In einem üblichen erstinstanzlichen Kündigungsschutzverfahren entstehen regelmäßig eine 1,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG und eine 1,2-Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG. Bei Abschluss eines Vergleichs entsteht regelmäßig zusätzlich eine 1,0-Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV RVG.
Nach § 12a Abs. 1 ArbGG besteht im erstinstanzlichen arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren grundsätzlich kein Anspruch auf Erstattung der eigenen Anwaltskosten durch die Gegenseite.
Die Gerichtskosten richten sich nach dem GKG und dem Kostenverzeichnis. Für das arbeitsgerichtliche Urteilsverfahren fällt grundsätzlich eine 2,0-Verfahrensgebühr an. Bei einer vollständigen Beendigung durch gerichtlichen Vergleich entfällt diese Gebühr regelmäßig.
Prozesskostenhilfe richtet sich nach §§ 114 ff. ZPO. Sie setzt insbesondere wirtschaftliche Bedürftigkeit, hinreichende Erfolgsaussicht und fehlende Mutwilligkeit voraus.
Autor
Rechtsanwalt Max Matveev berät und vertritt ausschließlich Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Arbeitsrecht für die Kanzlei Dieks. Seine Schwerpunkte liegen insbesondere bei Kündigungen, im Kündigungsschutz, bei Aufhebungsverträgen, Abfindungsverhandlungen und weiteren Konflikten rund um die Beendigung von Arbeitsverhältnissen. Vor seiner Tätigkeit auf Arbeitnehmerseite war Max Matveev viele Jahre für Arbeitgeber tätig. Er kennt daher nicht nur die rechtlichen Anforderungen an Kündigungen und andere arbeitsrechtliche Maßnahmen, sondern auch die internen Entscheidungswege, wirtschaftlichen Erwägungen und typischen Verhandlungsstrategien auf Arbeitgeberseite. Diese Erfahrung setzt er heute gezielt für die Interessen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ein.
Max Matveev ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein und befasst sich zudem intensiv mit der Digitalisierung anwaltlicher Arbeit. Sein Ziel ist es, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Zugang zu bezahlbarer anwaltlicher Beratung und Vertretung zu ermöglichen.