Was kostet ein Anwalt vor dem Arbeitsgericht?

Die Kosten eines Anwalts vor dem Arbeitsgericht hängen vor allem vom Gegenstandswert des Verfahrens und vom Umfang der anwaltlichen Tätigkeit ab. Der Ausgang des Rechtsstreits beeinflusst insbesondere die Gerichtskosten und in höheren Instanzen die Frage, welche Partei die Kosten der Gegenseite tragen muss. Besonders wichtig ist eine arbeitsrechtliche Besonderheit: In der ersten Instanz trägt jede Partei ihre eigenen Anwaltskosten grundsätzlich selbst.


Das Wichtigste

In der ersten Instanz vor dem Arbeitsgericht erhält auch die obsiegende Partei ihre Anwaltskosten grundsätzlich nicht von der Gegenseite erstattet. Arbeitnehmer müssen ihre eigenen Anwaltskosten deshalb regelmäßig selbst tragen, soweit nicht eine Rechtsschutzversicherung, eine Gewerkschaft oder Prozesskostenhilfe eintritt.

Umgekehrt müssen Arbeitnehmer bei einer Niederlage in erster Instanz grundsätzlich auch nicht die Anwaltskosten des Arbeitgebers übernehmen. Diese besondere Kostenregel begrenzt das Prozessrisiko, führt aber dazu, dass selbst ein vollständig gewonnener Prozess eigene Kosten verursachen kann.

Vor dem Arbeitsgericht besteht in der ersten Instanz kein Anwaltszwang. Arbeitnehmer können eine Klage grundsätzlich selbst einreichen oder über die Rechtsantragstelle des zuständigen Arbeitsgerichts aufnehmen lassen. Ob eine Vertretung ohne Anwalt im konkreten Fall sinnvoll ist, hängt insbesondere von der rechtlichen und tatsächlichen Komplexität des Verfahrens ab.

Wie werden die Anwaltskosten berechnet?

Die gesetzliche Vergütung richtet sich grundsätzlich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Ausgangspunkt ist der Gegenstandswert. Dieser bezeichnet nicht zwingend den Betrag, den der Arbeitnehmer am Ende erhält. Er dient zunächst als rechnerische Grundlage für die gesetzlichen Gebühren.

Aus dem Gegenstandswert wird anhand der gesetzlichen Gebührentabelle eine einfache Gebühr ermittelt. Je nachdem, welche Tätigkeiten der Anwalt übernimmt, werden hieraus unterschiedliche Gebühren berechnet.

In einem typischen erstinstanzlichen Verfahren können insbesondere eine Verfahrensgebühr für die Vertretung im gerichtlichen Verfahren, eine Terminsgebühr für die Wahrnehmung eines gerichtlichen Termins oder bestimmter auf eine Erledigung gerichteter Besprechungen und eine Einigungsgebühr bei Abschluss eines Vergleichs entstehen.

Daneben können eine Pauschale für Post- und Telekommunikationsleistungen, weitere Auslagen sowie die gesetzliche Umsatzsteuer anfallen.

Welcher Gegenstandswert gilt bei einer Kündigungsschutzklage?

Für eine Kündigungsschutzklage wird nach § 42 Abs. 2 GKG grundsätzlich höchstens das Arbeitsentgelt für ein Vierteljahr angesetzt. Im Regelfall ist daher der Bruttoverdienst von drei Monaten maßgeblich.

Verdient ein Arbeitnehmer beispielsweise monatlich 4.000 Euro brutto, wird für den Kündigungsschutzantrag häufig ein Gegenstandswert von 12.000 Euro zugrunde gelegt. Aus diesem Wert werden die gesetzlichen Gebühren berechnet. Das bedeutet nicht, dass der Arbeitnehmer 12.000 Euro bezahlen muss.

Wird der Bestand des Arbeitsverhältnisses nur für einen kürzeren Zeitraum geltend gemacht, kann auch ein geringerer Wert maßgeblich sein. Bei der konkreten Wertfestsetzung sind außerdem die Umstände des Einzelfalls und die einschlägigen Streitwertgrundsätze der Arbeitsgerichtsbarkeit zu berücksichtigen.

Können weitere Anträge die Anwaltskosten erhöhen?

Zusätzliche Streitgegenstände können den Gegenstandswert und damit die gesetzlichen Anwaltskosten erhöhen. Das kann beispielsweise gelten, wenn neben der Kündigungsschutzklage noch Ansprüche auf Arbeitsvergütung, Urlaubsabgeltung, Überstundenvergütung, Erteilung oder Berichtigung eines Arbeitszeugnisses oder Entfernung einer Abmahnung verfolgt werden.

Nicht jeder zusätzliche Antrag wird allerdings vollständig zum Wert der Kündigungsschutzklage hinzugerechnet. Überschneiden sich mehrere Anträge wirtschaftlich oder betreffen sie im Wesentlichen dasselbe Interesse, kann eine Zusammenrechnung ganz oder teilweise unterbleiben.

Auch ein Antrag auf vorläufige Weiterbeschäftigung kann sich auf den Gegenstandswert auswirken. Ob und in welcher Höhe dies geschieht, hängt insbesondere von der konkreten Antragstellung, dem Verfahrensverlauf und den arbeitsgerichtlichen Streitwertgrundsätzen ab.

Wird die Höhe einer Abfindung zum Gegenstandswert hinzugerechnet?

Wird im Kündigungsschutzverfahren eine Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes vereinbart, wird die Abfindung als solche grundsätzlich nicht zusätzlich zum Gegenstandswert der Kündigungsschutzklage hinzugerechnet. Die Höhe der Abfindung ist daher nicht automatisch mit der Berechnungsgrundlage für die Anwaltskosten gleichzusetzen.

Werden in einem Vergleich jedoch weitere, bislang nicht rechtshängige Streitpunkte geregelt, kann ein sogenannter Vergleichsmehrwert entstehen. Das kann etwa der Fall sein, wenn zusätzlich Zahlungsansprüche, Zeugnisfragen, Freistellung, Urlaub, variable Vergütung oder andere selbstständige Streitgegenstände abschließend geregelt werden.

Ein Vergleichsmehrwert setzt grundsätzlich voraus, dass durch den Vergleich ein zusätzlicher Streit oder eine konkrete rechtliche Ungewissheit mitgeregelt wird. Nicht jede bloße Abwicklungs- oder Klarstellungsregelung erhöht automatisch den Gegenstandswert.

Der Vergleichsmehrwert erhöht regelmäßig die Berechnungsgrundlage der Einigungsgebühr. Ob er sich auch auf die Verfahrens- oder Terminsgebühr auswirkt, hängt davon ab, welche anwaltliche und gerichtliche Tätigkeit sich auf die zusätzlich geregelten Gegenstände erstreckt hat.

Wer trägt die Anwaltskosten in der ersten Instanz?

Nach § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG besteht im Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs grundsätzlich kein Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten.

Das bedeutet: Gewinnt ein Arbeitnehmer seine Kündigungsschutzklage vollständig, muss der Arbeitgeber die gesetzlichen Anwaltskosten des Arbeitnehmers grundsätzlich trotzdem nicht übernehmen. Verliert der Arbeitnehmer, muss er seinerseits grundsätzlich nicht die Anwaltskosten des Arbeitgebers erstatten.

Diese Regelung gilt für die erste Instanz vor dem Arbeitsgericht. In Berufungs- und Revisionsverfahren gelten dagegen grundsätzlich die allgemeinen Regeln der Kostenerstattung. Dort kann die unterliegende Partei verpflichtet sein, auch die notwendigen Anwaltskosten der Gegenseite zu tragen.

Der Ausschluss des § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG betrifft grundsätzlich auch vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten, die bis zum Abschluss einer möglichen ersten Instanz entstehen. Auch wenn sich der Arbeitgeber beispielsweise mit einer Zahlung in Verzug befindet, können außergerichtliche Anwaltskosten daher regelmäßig nicht als Verzugsschaden vom Arbeitgeber verlangt werden.

Muss ich einen Anwalt bezahlen, wenn ich den Prozess verliere?

Im Urteilsverfahren vor dem Arbeitsgericht erster Instanz trägt jede Partei ihre eigenen Anwaltskosten grundsätzlich selbst. Ob der Arbeitnehmer den Prozess gewinnt oder verliert, ändert daran zunächst nichts. Wie hoch die eigenen Anwaltskosten sind, richtet sich nach der getroffenen Vergütungsvereinbarung oder nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Unter den gesetzlichen Voraussetzungen kann auch ein Erfolgshonorar vereinbart werden. Dadurch können die Kosten für Arbeitnehmer im Einzelfall reduziert werden.

Was kostet ein gerichtlicher Vergleich?

Wird im arbeitsgerichtlichen Verfahren eine Einigung erzielt, entsteht eine zusätzliche Einigungsgebühr. Dadurch erhöhen sich zunächst die Anwaltskosten.

Der Vergleich kann wirtschaftlich dennoch sinnvoll sein. Er schafft Rechtssicherheit und kann neben einer Abfindung weitere Punkte regeln, etwa das Beendigungsdatum, die Freistellung, Resturlaub, offene Vergütung, ein Arbeitszeugnis, die Rückgabe von Arbeitsmitteln oder eine Sprachregelung.

Wird das gesamte Verfahren in dem betreffenden Rechtszug durch einen gerichtlichen Vergleich beendet, entfällt die dort angefallene Gerichtsgebühr grundsätzlich. Bei einem Teilvergleich gilt dies nicht für den gesamten Rechtsstreit. Bereits entstandene gerichtliche Auslagen, etwa für Zeugen oder Sachverständige, können außerdem bestehen bleiben.

Anwaltskosten und Gerichtskosten müssen deshalb getrennt betrachtet werden.

Sind die Kosten einer außergerichtlichen Vertretung bereits enthalten?

War der Anwalt vor Einreichung der Klage bereits außergerichtlich tätig, kann zunächst eine Geschäftsgebühr entstehen. Wird anschließend ein gerichtliches Verfahren über denselben Gegenstand geführt, wird ein Teil dieser Geschäftsgebühr nach den gesetzlichen Vorgaben auf die Verfahrensgebühr angerechnet.

Die Geschäftsgebühr entfällt dadurch nicht vollständig. Sie wird lediglich in dem gesetzlich vorgesehenen Umfang auf die gerichtliche Verfahrensgebühr angerechnet.

Die außergerichtliche und die gerichtliche Tätigkeit werden daher nicht vollständig unabhängig voneinander abgerechnet. Die genaue Berechnung hängt davon ab, welche Angelegenheit bearbeitet wurde, welche Gebühren bereits entstanden sind und ob außergerichtliches und gerichtliches Mandat denselben Gegenstand betreffen.

Kann eine Vergütungsvereinbarung geschlossen werden?

Anstelle oder ergänzend zur gesetzlichen Vergütung kann eine Vergütungsvereinbarung getroffen werden. Möglich sind insbesondere Stundenhonorare oder Pauschalvergütungen.

Auch erfolgsabhängige Vergütungsmodelle können unter den gesetzlichen Voraussetzungen vereinbart werden. Erfolgshonorare sind jedoch nicht uneingeschränkt zulässig. Sie müssen insbesondere die Voraussetzungen des § 4a RVG erfüllen.

Wird für den Misserfolgsfall vereinbart, dass keine oder eine geringere als die gesetzliche Vergütung geschuldet wird, ist außerhalb gesetzlich besonders geregelter Fälle grundsätzlich ein angemessener Zuschlag für den Erfolgsfall vorzusehen.

Eine Vergütungsvereinbarung sollte klar regeln, welche Tätigkeiten erfasst sind, ob die Vergütung zusätzlich zur gesetzlichen Vergütung oder an deren Stelle geschuldet wird und welche Auslagen hinzukommen.

Bei einer gerichtlichen Vertretung darf eine vereinbarte Vergütung grundsätzlich nicht unter der gesetzlichen Vergütung liegen. Zulässige erfolgsabhängige Vergütungsvereinbarungen können hiervon unter den gesetzlichen Voraussetzungen abweichen.

Arbeitnehmer sollten sich deshalb vor Mandatserteilung transparent erläutern lassen, ob nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz oder auf Grundlage einer individuellen Vergütungsvereinbarung abgerechnet wird.

Kann ein Erfolgshonorar vereinbart werden?

Ein Erfolgshonorar ist im deutschen Anwaltsrecht unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen zulässig. Im Arbeitsrecht kann eine solche Vereinbarung insbesondere dann in Betracht kommen, wenn Arbeitnehmer die Kosten einer anwaltlichen Vertretung andernfalls aus wirtschaftlichen Gründen nicht aufbringen könnten oder würden.

Bei einem Erfolgshonorar hängt die Vergütung ganz oder teilweise vom Ausgang der Angelegenheit ab. Je nach Vereinbarung kann dies beispielsweise bedeuten, dass der Anwalt einen Teil seiner Vergütung nur im Erfolgsfall erhält oder dass im Misserfolgsfall eine geringere Vergütung geschuldet wird.

Ob ein Erfolgshonorar im Einzelfall zulässig und sinnvoll ist, hängt vom jeweiligen Fall ab. Arbeitnehmer sollten sich daher vor Mandatserteilung erläutern lassen, ob eine solche Vergütungsvereinbarung angeboten werden kann und welche wirtschaftlichen Folgen sie hat.

Übernimmt eine Rechtsschutzversicherung die Kosten?

Eine Arbeitsrechtsschutzversicherung kann die gesetzlichen Anwalts- und Gerichtskosten übernehmen. Voraussetzung ist insbesondere, dass der Arbeitsrechtsschutz vom Versicherungsvertrag umfasst ist, der Versicherungsfall nach Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten ist und keine Ausschlüsse greifen.

Häufig bleibt eine vertraglich vereinbarte Selbstbeteiligung beim Arbeitnehmer. Mehrkosten aus einer Vergütungsvereinbarung werden von der Versicherung regelmäßig nur übernommen, wenn dies ausdrücklich versichert oder vorab genehmigt wurde.

Gerade bei einer Kündigung muss die Deckungsanfrage schnell gestellt werden. Die dreiwöchige Klagefrist wird durch die Prüfung der Rechtsschutzversicherung nicht verlängert.

Wann kommt Prozesskostenhilfe in Betracht?

Arbeitnehmer, die die Kosten des Verfahrens nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht oder nur teilweise tragen können, können Prozesskostenhilfe beantragen. Zusätzlich muss die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bieten und darf nicht mutwillig erscheinen.

Soll im Rahmen der Prozesskostenhilfe auch die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts aus der Staatskasse getragen werden, muss der Rechtsanwalt dem Arbeitnehmer beigeordnet werden.

Prozesskostenhilfe kann je nach wirtschaftlicher Lage ohne Ratenzahlung oder gegen Ratenzahlung bewilligt werden. Verbessern sich die wirtschaftlichen Verhältnisse innerhalb des gesetzlichen Überprüfungszeitraums, kann das Gericht eine nachträgliche Beteiligung an den Kosten verlangen.

Eine nachteilige Änderung ist grundsätzlich nicht mehr möglich, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung oder sonstigen Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind.

Prozesskostenhilfe übernimmt grundsätzlich nur die eigenen Gerichts- und Anwaltskosten im bewilligten Umfang. Mehrkosten aus einer individuellen Vergütungsvereinbarung werden regelmäßig nicht von der Staatskasse getragen. Die Bewilligung schützt außerdem nicht allgemein vor sämtlichen Kosten, die aufgrund einer Kostengrundentscheidung an die Gegenseite oder an Dritte zu zahlen sein können.

Welche Gerichtskosten können hinzukommen?

Neben den Anwaltskosten können Gerichtskosten entstehen. Sie richten sich ebenfalls nach dem Gegenstandswert, werden aber gesondert berechnet.

Anders als in vielen zivilgerichtlichen Verfahren muss der Kläger die Gerichtskosten vor dem Arbeitsgericht grundsätzlich nicht bereits bei Klageerhebung vorschießen.

Wird das Verfahren durch Urteil beendet, fallen grundsätzlich Gerichtsgebühren an. Endet der Rechtsstreit vollständig durch einen gerichtlichen Vergleich, entfällt die Gerichtsgebühr des betreffenden Rechtszugs regelmäßig.

Bestimmte gerichtliche Auslagen, etwa Entschädigungen für Zeugen oder Kosten eines Sachverständigen, können allerdings verbleiben.

Wer die Gerichtskosten am Ende tragen muss, richtet sich insbesondere nach dem Ausgang des Verfahrens oder nach der im Vergleich vereinbarten Kostenregelung.

Fazit

Die fehlende Erstattung der Anwaltskosten in erster Instanz beruht auf § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG. Die Vorschrift betrifft das Urteilsverfahren vor dem Arbeitsgericht und schließt grundsätzlich sowohl eine prozessuale Kostenerstattung als auch solche materiell-rechtlichen Erstattungsansprüche aus, die auf der Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten beruhen.

Die anwaltliche Vergütung richtet sich ohne abweichende Vergütungsvereinbarung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz und dem dazugehörigen Vergütungsverzeichnis. Im arbeitsgerichtlichen Verfahren entstehen regelmäßig eine Verfahrensgebühr und bei Wahrnehmung eines Termins eine Terminsgebühr. Eine Einigung kann zusätzlich eine Einigungsgebühr auslösen.

Der Gegenstandswert einer Kündigungsschutzklage wird durch § 42 Abs. 2 GKG begrenzt. Danach ist bei Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses höchstens das für die Dauer eines Vierteljahres zu leistende Arbeitsentgelt maßgeblich. Eine Abfindung wird dem Wert grundsätzlich nicht hinzugerechnet.

Für weitere Anträge und Vergleichsregelungen gelten ergänzend die gesetzlichen Wertvorschriften sowie die von der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Streitwertgrundsätze. Deshalb kann eine belastbare Kostenberechnung erst erfolgen, wenn das Bruttoeinkommen, die konkreten Anträge und der voraussichtliche Umfang des Verfahrens bekannt sind.

Autor

Rechtsanwalt Max Matveev berät und vertritt ausschließlich Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Arbeitsrecht für die Kanzlei Dieks. Seine Schwerpunkte liegen insbesondere bei Kündigungen, im Kündigungsschutz, bei Aufhebungsverträgen, Abfindungsverhandlungen und weiteren Konflikten rund um die Beendigung von Arbeitsverhältnissen. Vor seiner Tätigkeit auf Arbeitnehmerseite war Max Matveev viele Jahre für Arbeitgeber tätig. Er kennt daher nicht nur die rechtlichen Anforderungen an Kündigungen und andere arbeitsrechtliche Maßnahmen, sondern auch die internen Entscheidungswege, wirtschaftlichen Erwägungen und typischen Verhandlungsstrategien auf Arbeitgeberseite. Diese Erfahrung setzt er heute gezielt für die Interessen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ein.

Max Matveev ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein und befasst sich zudem intensiv mit der Digitalisierung anwaltlicher Arbeit. Sein Ziel ist es, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Zugang zu bezahlbarer anwaltlicher Beratung und Vertretung zu ermöglichen.