Bei einem Betriebsübergang geht das Arbeitsverhältnis grundsätzlich automatisch auf den neuen Arbeitgeber über. Arbeitnehmer müssen keinen neuen Arbeitsvertrag unterschreiben und dem Wechsel auch nicht ausdrücklich zustimmen. Sie können dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses jedoch schriftlich widersprechen. Dann bleibt das Arbeitsverhältnis beim bisherigen Arbeitgeber bestehen. Ein solcher Widerspruch sollte allerdings sorgfältig geprüft werden, weil beim bisherigen Arbeitgeber häufig keine Beschäftigungsmöglichkeit mehr vorhanden ist und deshalb eine betriebsbedingte Kündigung drohen kann.
Das Wichtigste
Der neue Inhaber übernimmt bei einem Betriebsübergang grundsätzlich alle bestehenden Arbeitsverhältnisse mit den dazugehörigen Rechten und Pflichten. Die Betriebszugehörigkeit beginnt nicht neu, und der Arbeitsvertrag muss nicht ersetzt werden.
Arbeitnehmer können innerhalb eines Monats nach ordnungsgemäßer Unterrichtung schriftlich widersprechen. Der Widerspruch verhindert den Übergang des Arbeitsverhältnisses. Er führt aber nicht dazu, dass der bisherige Arbeitsplatz oder Betrieb beim alten Arbeitgeber erhalten bleibt.
Deshalb ist der Widerspruch nicht automatisch die sicherere Entscheidung. Entscheidend ist insbesondere, ob der bisherige Arbeitgeber noch Beschäftigungsmöglichkeiten hat, ob Kündigungsschutz besteht und wie wirtschaftlich zuverlässig der neue Arbeitgeber erscheint.
Was passiert mit meinem Arbeitsvertrag?
Der bisherige Arbeitsvertrag geht grundsätzlich unverändert auf den neuen Arbeitgeber über. Der neue Arbeitgeber übernimmt insbesondere die vereinbarte Tätigkeit, Vergütung, Arbeitszeit, Kündigungsfrist und den bisherigen Stand der Betriebszugehörigkeit.
Ein neuer Arbeitsvertrag ist nicht erforderlich. Arbeitnehmer sollten deshalb zurückhaltend sein, wenn ihnen im Zusammenhang mit dem Betriebsübergang ein neuer Vertrag vorgelegt wird. Darin können sich Änderungen befinden, die nicht allein aufgrund des Betriebsübergangs durchgesetzt werden könnten.
Wer einen neuen Vertrag oder eine Änderungsvereinbarung unterschreibt, stimmt den darin enthaltenen Regelungen möglicherweise freiwillig zu. Vor einer Unterschrift sollte deshalb geprüft werden, ob sich Vergütung, Arbeitsort, Tätigkeit, Arbeitszeit, Sonderzahlungen, Kündigungsfristen oder Ausschlussfristen verändern.
Muss ich dem Arbeitgeberwechsel zustimmen?
Nein. Liegt rechtlich ein Betriebsübergang vor, wechselt das Arbeitsverhältnis automatisch zum neuen Inhaber. Eine ausdrückliche Einwilligung des Arbeitnehmers ist nicht erforderlich.
Auch die Fortsetzung der Arbeit beim neuen Arbeitgeber ist keine Voraussetzung für den Übergang. Der Arbeitgeberwechsel tritt bereits kraft Gesetzes ein. Arbeitnehmer müssen daher insbesondere keinen Aufhebungsvertrag mit dem bisherigen Arbeitgeber schließen und keinen vollständig neuen Arbeitsvertrag mit dem Erwerber unterzeichnen.
Kann ich dem Betriebsübergang widersprechen?
Ja. Arbeitnehmer können dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses schriftlich widersprechen. Der Widerspruch kann gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber oder gegenüber dem neuen Inhaber erklärt werden.
Ein Widerspruch per E-Mail genügt für die gesetzlich vorgeschriebene Schriftform grundsätzlich nicht. Das Schreiben sollte eigenhändig unterschrieben und nachweisbar übermittelt werden.
Eine Begründung ist für die Wirksamkeit des Widerspruchs grundsätzlich nicht erforderlich. Wegen der erheblichen Folgen sollte die Entscheidung jedoch nicht allein davon abhängig gemacht werden, ob der neue Arbeitgeber zunächst weniger attraktiv erscheint.
Welche Frist gilt für den Widerspruch?
Die Widerspruchsfrist beträgt grundsätzlich einen Monat. Sie beginnt mit dem Zugang einer ordnungsgemäßen Unterrichtung über den Betriebsübergang.
Die Unterrichtung muss insbesondere den Zeitpunkt oder geplanten Zeitpunkt des Übergangs, seinen Grund, die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen für die Arbeitnehmer sowie die vorgesehenen Maßnahmen nachvollziehbar darstellen. Sie soll Arbeitnehmer in die Lage versetzen, die Folgen eines Widerspruchs sachgerecht beurteilen zu können.
Ist die Unterrichtung unvollständig oder fehlerhaft, beginnt die Monatsfrist möglicherweise nicht. Ein Widerspruch kann dann grundsätzlich auch noch später möglich sein. Das Widerspruchsrecht kann allerdings verwirkt werden, wenn ein Arbeitnehmer längere Zeit abwartet und durch sein Verhalten den Eindruck vermittelt, den neuen Arbeitgeber endgültig akzeptiert zu haben. Das kann etwa bei einem Aufhebungsvertrag, einer Eigenkündigung oder einem Vergleich mit dem neuen Arbeitgeber relevant werden.
Was passiert, wenn ich widerspreche?
Durch den Widerspruch bleibt das Arbeitsverhältnis beim bisherigen Arbeitgeber bestehen. Der Arbeitnehmer wird rechtlich so behandelt, als wäre sein Arbeitsverhältnis nicht auf den Erwerber übergegangen.
Das bedeutet jedoch nicht, dass der Arbeitnehmer weiterhin in dem veräußerten Betrieb arbeiten kann. Der Betrieb oder Betriebsteil befindet sich nun beim neuen Inhaber. Der bisherige Arbeitgeber verfügt deshalb häufig nicht mehr über den Arbeitsplatz und kann den Arbeitnehmer möglicherweise nicht anderweitig beschäftigen.
In dieser Situation kann eine betriebsbedingte Kündigung drohen. Ob sie wirksam ist, hängt unter anderem davon ab, ob beim bisherigen Arbeitgeber tatsächlich keine Beschäftigungsmöglichkeit mehr besteht, ob eine Weiterbeschäftigung auf einem anderen Arbeitsplatz möglich ist und ob eine ordnungsgemäße Sozialauswahl durchgeführt wurde.
Ist ein Widerspruch sinnvoll?
Ein Widerspruch kann sinnvoll sein, wenn beim bisherigen Arbeitgeber realistische und rechtlich durchsetzbare Beschäftigungsmöglichkeiten bestehen oder wenn dort ein besonders starker Kündigungsschutz gilt. Das kann beispielsweise bei tariflicher Unkündbarkeit, Sonderkündigungsschutz oder vorhandenen freien Arbeitsplätzen von Bedeutung sein.
Auch erhebliche wirtschaftliche Risiken beim Erwerber können für einen Widerspruch sprechen. Dabei genügt allerdings nicht jede Unsicherheit. Maßgeblich ist eine Gesamtbewertung der wirtschaftlichen Lage beider Arbeitgeber und der jeweiligen Beschäftigungsperspektiven.
Gegen einen Widerspruch spricht häufig, dass der bisherige Arbeitgeber den Betrieb vollständig abgegeben hat und keine anderweitigen Einsatzmöglichkeiten mehr besitzt. In diesem Fall kann das Arbeitsverhältnis zwar zunächst beim bisherigen Arbeitgeber verbleiben, anschließend aber aus betriebsbedingten Gründen gekündigt werden.
Die Entscheidung sollte daher nicht nach dem vermeintlich sympathischeren Arbeitgeber getroffen werden. Sie ist vielmehr eine wirtschaftliche und kündigungsschutzrechtliche Risikoentscheidung.
Kann der neue Arbeitgeber meinen Arbeitsvertrag verschlechtern?
Der Betriebsübergang allein berechtigt den neuen Arbeitgeber nicht dazu, die arbeitsvertraglichen Bedingungen einseitig zu verschlechtern. Individualvertraglich vereinbarte Rechte gelten grundsätzlich weiter.
Für Rechte aus Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen gelten besondere Regelungen. Sie können unter bestimmten Voraussetzungen Inhalt des Arbeitsverhältnisses werden und dürfen grundsätzlich ein Jahr lang nicht zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden. Davon bestehen jedoch Ausnahmen, insbesondere wenn beim Erwerber andere kollektivrechtliche Regelungen gelten.
Unabhängig vom Betriebsübergang können Änderungen aufgrund wirksamer Vertragsklauseln, einer einvernehmlichen Vereinbarung oder einer Änderungskündigung möglich sein. Der Betriebsübergang selbst ersetzt diese rechtlichen Voraussetzungen nicht.
Darf ich wegen meines Widerspruchs gekündigt werden?
Eine Kündigung ausschließlich deshalb, weil ein Arbeitnehmer sein gesetzliches Widerspruchsrecht ausgeübt hat, wäre rechtlich problematisch. Dennoch kann der Widerspruch mittelbar zu einer betriebsbedingten Kündigung führen.
Bleibt das Arbeitsverhältnis beim bisherigen Arbeitgeber und ist dort infolge der Betriebsveräußerung kein Arbeitsplatz mehr vorhanden, kann ein betrieblicher Kündigungsgrund bestehen. Der Arbeitgeber muss dann allerdings sämtliche Voraussetzungen einer betriebsbedingten Kündigung erfüllen.
Dazu gehören insbesondere der dauerhafte Wegfall des Beschäftigungsbedarfs, das Fehlen einer anderweitigen Beschäftigungsmöglichkeit, eine ordnungsgemäße Sozialauswahl und gegebenenfalls die vorherige Anhörung des Betriebsrats.
Was gilt, wenn ich keinen Widerspruch einlege?
Ohne wirksamen Widerspruch wird das Arbeitsverhältnis mit dem neuen Arbeitgeber fortgeführt. Die bisherige Betriebszugehörigkeit bleibt erhalten. Auch bereits erworbene Ansprüche gehen grundsätzlich nicht verloren.
Arbeitnehmer müssen ihre Tätigkeit daher grundsätzlich für den neuen Arbeitgeber erbringen. Verweigern sie die Arbeit allein deshalb, weil sie mit dem Arbeitgeberwechsel nicht einverstanden sind, können arbeitsrechtliche Konsequenzen bis hin zu einer Abmahnung oder Kündigung drohen.
Wer nicht zum neuen Arbeitgeber wechseln möchte, muss deshalb rechtzeitig prüfen, ob ein Widerspruch erklärt werden soll. Eine bloße mündliche Ablehnung oder die Weigerung, beim Erwerber zu arbeiten, ersetzt den gesetzlichen Widerspruch nicht.
Muss ich einen neuen Arbeitsvertrag unterschreiben?
Nein. Ein Betriebsübergang erfordert grundsätzlich keinen neuen Arbeitsvertrag. Der bestehende Vertrag wird mit dem neuen Arbeitgeber fortgesetzt.
Wird dennoch ein neuer Vertrag vorgelegt, sollte zunächst geklärt werden, weshalb er erforderlich sein soll. Häufig geht es nicht nur um die Dokumentation des Arbeitgeberwechsels, sondern zugleich um Änderungen der bisherigen Arbeitsbedingungen.
Besondere Vorsicht ist bei neuen Ausschlussfristen, Versetzungsklauseln, variablen Vergütungsregelungen, kürzeren Kündigungsfristen, geänderten Tätigkeitsbeschreibungen oder dem Verzicht auf bisherige Ansprüche geboten.
Was sollte ich vor einem Widerspruch prüfen?
Zunächst sollte festgestellt werden, ob überhaupt ein Betriebsübergang im Sinne des § 613a BGB vorliegt und ob das eigene Arbeitsverhältnis dem übertragenen Betrieb oder Betriebsteil zugeordnet ist.
Anschließend sind die Beschäftigungsmöglichkeiten beim bisherigen Arbeitgeber und beim Erwerber zu vergleichen. Ebenso wichtig sind die wirtschaftliche Lage beider Unternehmen, der bestehende Kündigungsschutz, mögliche tarifliche Regelungen, Sonderkündigungsschutz und die Folgen einer denkbaren betriebsbedingten Kündigung.
Auch der Inhalt des Unterrichtungsschreibens sollte geprüft werden. Fehler bei der Darstellung des Erwerbers, der wirtschaftlichen Folgen oder der vorgesehenen Maßnahmen können für den Beginn der Widerspruchsfrist entscheidend sein.
Rechtliche Einordnung
Nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB tritt der Erwerber eines Betriebs oder Betriebsteils kraft Gesetzes in die Rechte und Pflichten aus den bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Das Arbeitsverhältnis wird nicht beendet und anschließend neu begründet. Es besteht mit dem neuen Arbeitgeber unverändert fort.
Der Arbeitgeberwechsel setzt daher grundsätzlich weder eine Zustimmung des Arbeitnehmers noch den Abschluss eines neuen Arbeitsvertrags voraus. Der neue Arbeitgeber kann den Übergang auch nicht davon abhängig machen, dass Arbeitnehmer schlechtere Vertragsbedingungen akzeptieren.
Der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber muss die betroffenen Arbeitnehmer nach § 613a Abs. 5 BGB in Textform über den geplanten oder bereits erfolgten Betriebsübergang, dessen Grund, die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen sowie die vorgesehenen Maßnahmen unterrichten. Nach § 613a Abs. 6 BGB kann der Arbeitnehmer dem Übergang innerhalb eines Monats nach Zugang einer ordnungsgemäßen Unterrichtung schriftlich widersprechen. Erst mit Zugang einer ordnungsgemäßen Unterrichtung beginnt diese Frist.
Eine Kündigung, die gerade wegen des Betriebsübergangs ausgesprochen wird, ist nach § 613a Abs. 4 BGB unwirksam. Kündigungen aus anderen Gründen bleiben jedoch möglich. Das gilt insbesondere für betriebsbedingte Kündigungen, wenn unabhängig vom Betriebsübergang Arbeitsplätze entfallen oder nach einem Widerspruch beim bisherigen Arbeitgeber keine Beschäftigungsmöglichkeit mehr besteht.
Fazit
Bei einem Betriebsübergang müssen Arbeitnehmer grundsätzlich zum neuen Arbeitgeber wechseln, weil das Arbeitsverhältnis kraft Gesetzes auf den Erwerber übergeht. Eine Zustimmung oder ein neuer Arbeitsvertrag ist dafür nicht erforderlich.
Arbeitnehmer können dem Übergang innerhalb eines Monats nach ordnungsgemäßer Unterrichtung schriftlich widersprechen. Dann bleibt das Arbeitsverhältnis beim bisherigen Arbeitgeber bestehen. Der Widerspruch erhält jedoch nicht automatisch den bisherigen Arbeitsplatz. Hat der alte Arbeitgeber keine Beschäftigungsmöglichkeit mehr, kann eine betriebsbedingte Kündigung folgen.
Ein Widerspruch sollte deshalb erst nach einer Prüfung der Beschäftigungsperspektiven, des Kündigungsschutzes und der wirtschaftlichen Risiken beider Arbeitgeber erklärt werden.
Autor
Rechtsanwalt Max Matveev berät und vertritt ausschließlich Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Arbeitsrecht für die Kanzlei Dieks. Seine Schwerpunkte liegen insbesondere bei Kündigungen, im Kündigungsschutz, bei Aufhebungsverträgen, Abfindungsverhandlungen und weiteren Konflikten rund um die Beendigung von Arbeitsverhältnissen. Vor seiner Tätigkeit auf Arbeitnehmerseite war Max Matveev viele Jahre für Arbeitgeber tätig. Er kennt daher nicht nur die rechtlichen Anforderungen an Kündigungen und andere arbeitsrechtliche Maßnahmen, sondern auch die internen Entscheidungswege, wirtschaftlichen Erwägungen und typischen Verhandlungsstrategien auf Arbeitgeberseite. Diese Erfahrung setzt er heute gezielt für die Interessen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ein.
Max Matveev ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein und befasst sich zudem intensiv mit der Digitalisierung anwaltlicher Arbeit. Sein Ziel ist es, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Zugang zu bezahlbarer anwaltlicher Beratung und Vertretung zu ermöglichen.