Wann habe ich Anspruch auf Teilzeit?

Teilzeit Arbeitszeit Anspruch

Viele Arbeitnehmer möchten ihre Arbeitszeit reduzieren, um Beruf und Privatleben besser miteinander zu vereinbaren. Häufig stehen die Betreuung von Kindern, die Pflege von Angehörigen, eine Weiterbildung oder gesundheitliche Gründe im Vordergrund. Ob der Arbeitgeber einer Arbeitszeitreduzierung zustimmen muss, richtet sich in erster Linie nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG). Unter bestimmten Voraussetzungen besteht ein gesetzlicher Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit.

Sie haben grundsätzlich einen gesetzlichen Anspruch auf Teilzeit, wenn Ihr Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht, Ihr Arbeitgeber regelmäßig mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt und der Arbeitszeitreduzierung keine betrieblichen Gründe entgegenstehen. Ihren Antrag müssen Sie spätestens drei Monate vor dem gewünschten Beginn der Teilzeit in Textform stellen. Der Arbeitgeber muss mit Ihnen über Ihren Wunsch sprechen und darf den Antrag nur ablehnen, wenn ihm erhebliche betriebliche Gründe entgegenstehen.


Das Wichtigste

Der gesetzliche Teilzeitanspruch setzt eine Mindestdauer des Arbeitsverhältnisses sowie eine bestimmte Unternehmensgröße voraus. Ein Arbeitgeber darf einen Teilzeitantrag nicht nach Belieben ablehnen. Er muss sich mit dem Antrag ernsthaft auseinandersetzen und kann ihn nur zurückweisen, wenn gesetzlich anerkannte betriebliche Gründe vorliegen. Reagiert er nicht rechtzeitig, kann die beantragte Arbeitszeitverringerung unter bestimmten Voraussetzungen automatisch wirksam werden.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Der allgemeine Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit ergibt sich aus § 8 TzBfG.

Voraussetzung ist zunächst, dass Ihr Arbeitsverhältnis zum gewünschten Beginn der Teilzeit bereits länger als sechs Monate besteht. Maßgeblich ist also nicht der Zeitpunkt der Antragstellung, sondern der Zeitpunkt, zu dem die Arbeitszeit reduziert werden soll.

Außerdem muss Ihr Arbeitgeber regelmäßig mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigen. Auszubildende werden hierbei nicht mitgezählt. Maßgeblich ist die regelmäßige Beschäftigtenzahl beim Arbeitgeber und nicht, wie viele Arbeitnehmer am Tag der Antragstellung tatsächlich beschäftigt sind.

Der Anspruch besteht unabhängig davon, ob Sie bislang in Vollzeit oder bereits in Teilzeit gearbeitet haben. Auch eine weitere Verringerung der Arbeitszeit kann grundsätzlich verlangt werden.

Wie stelle ich den Antrag richtig?

Der Antrag muss spätestens drei Monate vor dem gewünschten Beginn der Teilzeit in Textform gestellt werden. Eine eigenhändige Unterschrift ist daher nicht erforderlich. Auch eine E-Mail genügt grundsätzlich den gesetzlichen Anforderungen.

Im Antrag sollten Sie möglichst genau angeben,

  • ab wann die Arbeitszeit reduziert werden soll,
  • auf welche Wochenarbeitszeit sie verringert werden soll,
  • und wie Sie sich die Verteilung der Arbeitszeit vorstellen.

Je konkreter Ihr Antrag formuliert ist, desto einfacher lässt sich später beurteilen, ob der Arbeitgeber ordnungsgemäß reagiert hat.

Nach Eingang des Antrags müssen Arbeitgeber und Arbeitnehmer die gewünschte Verringerung der Arbeitszeit und ihre Verteilung gemeinsam erörtern. Ziel des Gesetzes ist es, möglichst eine einvernehmliche Lösung zu finden.

Wann darf der Arbeitgeber den Antrag ablehnen?

Der Arbeitgeber darf einen Teilzeitantrag nicht ohne Weiteres ablehnen. Eine Ablehnung ist nur zulässig, wenn betriebliche Gründe entgegenstehen.

Solche Gründe können insbesondere vorliegen, wenn die gewünschte Verringerung der Arbeitszeit die Organisation des Betriebs, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit wesentlich beeinträchtigen würde oder unverhältnismäßige Kosten verursachen würde.

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts reicht es hierfür nicht aus, lediglich auf organisatorische Schwierigkeiten oder einen höheren Planungsaufwand hinzuweisen. Kann der Arbeitgeber die Tätigkeit ohne erhebliche Beeinträchtigungen auch in Teilzeit organisieren, wird eine Ablehnung häufig nicht gerechtfertigt sein.

Muss der Arbeitgeber seine Ablehnung später vor Gericht rechtfertigen, muss er konkret darlegen, welches Organisationskonzept seinem Betrieb zugrunde liegt und weshalb gerade die gewünschte Arbeitszeitverringerung dieses Konzept wesentlich beeinträchtigen würde.

Welche Fristen gelten?

Der Arbeitgeber muss seine Entscheidung spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Teilzeit in Textform mitteilen.

Versäumt er diese Frist, gelten die Verringerung der Arbeitszeit und ihre Verteilung grundsätzlich entsprechend dem Antrag des Arbeitnehmers als vereinbart, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen für den Teilzeitanspruch vorliegen.

Hat der Arbeitgeber einer Arbeitszeitverringerung zugestimmt oder einen früheren Antrag berechtigterweise abgelehnt, kann ein weiterer Antrag grundsätzlich erst nach Ablauf von zwei Jahren gestellt werden.

Gibt es einen Anspruch auf Rückkehr in Vollzeit?

Ein allgemeiner gesetzlicher Anspruch, nach einer dauerhaften Teilzeit jederzeit wieder zur früheren Vollzeit zurückzukehren, besteht nicht.

Teilzeitbeschäftigte können allerdings ihren Wunsch nach einer Verlängerung der Arbeitszeit gegenüber dem Arbeitgeber anzeigen. Wird ein geeigneter freier Arbeitsplatz mit höherer Arbeitszeit besetzt, muss der Arbeitgeber diesen Wunsch grundsätzlich berücksichtigen, sofern keine dringenden betrieblichen Gründe oder vorrangige Arbeitszeitwünsche anderer teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer entgegenstehen.

Soll die Arbeitszeit nur vorübergehend reduziert werden, kann stattdessen die Brückenteilzeit nach § 9a TzBfG in Betracht kommen. Sie ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen eine Verringerung der Arbeitszeit für einen Zeitraum von einem bis fünf Jahren. Anschließend kehren Arbeitnehmer grundsätzlich zu ihrer bisherigen Arbeitszeit zurück. Der gesetzliche Anspruch auf Brückenteilzeit besteht allerdings nur gegenüber Arbeitgebern, die regelmäßig mehr als 45 Arbeitnehmer beschäftigen.

Rechtliche Einordnung

Der gesetzliche Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit ergibt sich aus § 8 TzBfG. Ziel der Vorschrift ist es, die Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben zu fördern und gleichzeitig die berechtigten organisatorischen Interessen des Arbeitgebers zu schützen. Deshalb setzt das Gesetz eine Mindestbeschäftigungsdauer und eine bestimmte Unternehmensgröße voraus und erlaubt eine Ablehnung nur bei erheblichen betrieblichen Gründen.

Das Bundesarbeitsgericht hat die Anforderungen an die Ablehnung eines Teilzeitantrags in zahlreichen Entscheidungen konkretisiert. Der Arbeitgeber muss im Streitfall nachvollziehbar darlegen können, weshalb die gewünschte Arbeitszeitverringerung sein Organisationskonzept wesentlich beeinträchtigt. Allgemeine Hinweise auf Personalmangel oder einen höheren Verwaltungsaufwand reichen hierfür regelmäßig nicht aus.

Neben dem allgemeinen Teilzeitanspruch bestehen weitere besondere gesetzliche Ansprüche auf Arbeitszeitreduzierung, etwa während der Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz, nach dem Pflegezeitgesetz oder im Rahmen der Brückenteilzeit nach § 9a TzBfG.

Autor

Rechtsanwalt Max Matveev berät und vertritt ausschließlich Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Arbeitsrecht für die Kanzlei Dieks. Seine Schwerpunkte liegen insbesondere bei Kündigungen, im Kündigungsschutz, bei Aufhebungsverträgen, Abfindungsverhandlungen und weiteren Konflikten rund um die Beendigung von Arbeitsverhältnissen. Vor seiner Tätigkeit auf Arbeitnehmerseite war Max Matveev viele Jahre für Arbeitgeber tätig. Er kennt daher nicht nur die rechtlichen Anforderungen an Kündigungen und andere arbeitsrechtliche Maßnahmen, sondern auch die internen Entscheidungswege, wirtschaftlichen Erwägungen und typischen Verhandlungsstrategien auf Arbeitgeberseite. Diese Erfahrung setzt er heute gezielt für die Interessen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ein.

Max Matveev ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein und befasst sich zudem intensiv mit der Digitalisierung anwaltlicher Arbeit. Sein Ziel ist es, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Zugang zu bezahlbarer anwaltlicher Beratung und Vertretung zu ermöglichen.