Darf ich als Arbeitnehmer streiken?

Arbeitnehmer dürfen an einem rechtmäßigen Streik teilnehmen. Voraussetzung ist, dass der Arbeitskampf von einer tariffähigen Gewerkschaft getragen wird, ein tariflich regelbares und rechtlich zulässiges Ziel verfolgt und die tarifvertragliche Friedenspflicht beachtet. Eine eigenmächtige Arbeitsniederlegung ist dagegen regelmäßig nicht geschützt und kann arbeitsrechtliche Konsequenzen haben.

Arbeitnehmer dürfen ihre Arbeit niederlegen, wenn sie an einem rechtmäßigen Streik teilnehmen. Das gilt grundsätzlich auch für Arbeitnehmer, die selbst kein Mitglied der streikführenden Gewerkschaft sind, sofern sie von dem Streikaufruf erfasst werden. Während eines rechtmäßigen Streiks ruhen die arbeitsvertraglichen Hauptpflichten. Der Arbeitnehmer muss nicht arbeiten, der Arbeitgeber muss für die Dauer des Streiks grundsätzlich keine Vergütung zahlen. Eine rechtmäßige Streikteilnahme darf der Arbeitgeber weder mit einer Abmahnung noch mit einer Kündigung sanktionieren.

Nicht jede gemeinsame Arbeitsniederlegung ist jedoch ein rechtmäßiger Streik. Wer ohne gewerkschaftlichen Streikaufruf oder zur Durchsetzung rein politischer oder individueller Forderungen die Arbeit niederlegt, kann seine arbeitsvertraglichen Pflichten verletzen.


Das Wichtigste

Ein Streik ist grundsätzlich rechtmäßig, wenn er von einer tariffähigen Gewerkschaft organisiert wird, auf den Abschluss oder die Änderung eines Tarifvertrags gerichtet ist, die tarifvertragliche Friedenspflicht beachtet und als verhältnismäßiges Mittel des Arbeitskampfs geführt wird. In der Regel setzt dies voraus, dass tarifliche Verhandlungen zuvor gescheitert oder jedenfalls ausgeschöpft sind.

Eine Mitgliedschaft in der Gewerkschaft ist für die Teilnahme am Streik nicht erforderlich. Auch nicht organisierte Arbeitnehmer dürfen sich einem rechtmäßigen Streik anschließen, soweit sie vom Streikaufruf erfasst werden. Streikgeld erhalten allerdings regelmäßig nur Gewerkschaftsmitglieder nach Maßgabe der jeweiligen Gewerkschaftssatzung.

Während der Streikteilnahme besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Arbeitsentgelt. Das Arbeitsverhältnis bleibt bestehen, die gegenseitigen Hauptpflichten ruhen jedoch für die Dauer des Streiks.

Besondere Vorsicht ist bei sogenannten wilden Streiks geboten. Hierbei handelt es sich um Arbeitsniederlegungen, die nicht von einer Gewerkschaft getragen werden. Die Teilnahme kann eine Pflichtverletzung darstellen und je nach den Umständen zu einer Abmahnung oder sogar zu einer Kündigung führen.

Wann ist ein Streik rechtmäßig?

Ein rechtmäßiger Streik muss von einer tariffähigen Gewerkschaft getragen werden. Einzelne Arbeitnehmer, spontane Beschäftigtengruppen oder der Betriebsrat können keinen rechtmäßigen Streik ausrufen. Der Betriebsrat ist keine Tarifpartei und muss sich als Organ aus Arbeitskämpfen heraushalten.

Der Streik muss außerdem auf ein tariflich regelbares und rechtlich zulässiges Ziel gerichtet sein. Hierzu gehören insbesondere Forderungen nach höheren Löhnen, kürzeren Arbeitszeiten, mehr Urlaub, besseren Zuschlägen oder anderen tariflich regelbaren Arbeitsbedingungen.

Nicht geschützt sind grundsätzlich Arbeitsniederlegungen, mit denen ausschließlich politische Entscheidungen beeinflusst oder individuelle Konflikte mit dem Arbeitgeber gelöst werden sollen. Beschäftigte dürfen daher nicht unter der Bezeichnung „Streik“ die Arbeit niederlegen, um beispielsweise die Rücknahme einer einzelnen Kündigung, die Abberufung einer Führungskraft oder eine bestimmte politische Entscheidung zu erzwingen.

Darüber hinaus darf keine tarifvertragliche Friedenspflicht entgegenstehen. Solange ein Tarifvertrag gilt, darf grundsätzlich nicht für Forderungen gestreikt werden, die bereits Gegenstand dieses Tarifvertrags sind.

Schließlich muss der Streik verhältnismäßig sein. Er ist grundsätzlich das letzte zulässige Mittel zur Durchsetzung tariflicher Forderungen, nachdem Verhandlungen keine Einigung gebracht haben.

Darf ich auch ohne Gewerkschaftsmitgliedschaft streiken?

Ja. Auch Arbeitnehmer, die keiner Gewerkschaft angehören, dürfen sich grundsätzlich an einem rechtmäßigen, gewerkschaftlich getragenen Streik beteiligen. Der Schutz der Streikteilnahme hängt nicht von einer Gewerkschaftsmitgliedschaft ab.

Voraussetzung ist allerdings, dass der Arbeitnehmer zu dem Personenkreis gehört, für den der jeweilige Streikaufruf gilt. Ein Streikaufruf für einen bestimmten Betrieb oder Tarifbereich berechtigt nicht ohne Weiteres sämtliche Arbeitnehmer anderer Betriebe zur Arbeitsniederlegung.

Praktisch besteht jedoch ein erheblicher Unterschied: Gewerkschaftsmitglieder erhalten häufig Streikgeld. Nicht organisierte Arbeitnehmer müssen den Verdienstausfall dagegen regelmäßig selbst tragen.

Muss ich meine Streikteilnahme vorher ankündigen?

Arbeitnehmer benötigen grundsätzlich weder die Zustimmung ihres Arbeitgebers noch Urlaub oder eine Freistellung, um an einem rechtmäßigen Streik teilzunehmen.

Eine persönliche Vorankündigung oder eine bestimmte Frist ist grundsätzlich nicht erforderlich. Für den Arbeitgeber muss jedoch erkennbar sein, dass die Arbeitsleistung wegen der Teilnahme am Streik und nicht aus anderen Gründen unterbleibt. Bestehen insoweit Zweifel, empfiehlt es sich, die Streikteilnahme eindeutig mitzuteilen. Im Übrigen sollten Arbeitnehmer die Hinweise der streikführenden Gewerkschaft beachten.

Bekomme ich während des Streiks Gehalt?

Für die Dauer der Streikteilnahme besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Arbeitsentgelt. Während des Streiks ruhen sowohl die Arbeitspflicht des Arbeitnehmers als auch die Vergütungspflicht des Arbeitgebers.

Der Verdienstausfall ist keine Sanktion des Arbeitgebers, sondern eine gesetzliche Folge des Arbeitskampfs. Das Bundesarbeitsgericht behandelt Vergütungsansprüche während eines Streiks nach den Grundsätzen des Arbeitskampfrisikos.

Gewerkschaftsmitglieder können nach Maßgabe der jeweiligen Satzung Streikgeld erhalten. Nichtmitglieder haben hierauf grundsätzlich keinen Anspruch.

Darf der Arbeitgeber mich wegen der Streikteilnahme abmahnen oder kündigen?

Die Teilnahme an einem rechtmäßigen Streik stellt keine rechtswidrige Arbeitsverweigerung dar. Der Arbeitgeber darf sie deshalb grundsätzlich weder mit einer Abmahnung noch mit einer Kündigung sanktionieren.

Nicht geschützt sind jedoch Pflichtverletzungen, die lediglich anlässlich eines Streiks begangen werden. Gewalt, Drohungen, Beleidigungen, Sachbeschädigungen oder die Blockade von Rettungswegen bleiben selbstverständlich unzulässig.

Bestehen wirksame Notdienst- oder Erhaltungsregelungen, müssen die hiervon erfassten Arbeitnehmer diese grundsätzlich beachten. Das Streikrecht berechtigt nicht dazu, erforderliche Notdienste oder Maßnahmen zum Schutz von Personen und Betriebsmitteln eigenmächtig zu verweigern.

Bei einem rechtswidrigen oder sogenannten wilden Streik kann die Arbeitsniederlegung eine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung darstellen. Je nach den Umständen kommen Entgeltverlust, Abmahnung, Schadensersatzansprüche oder im Einzelfall auch eine Kündigung in Betracht.

Darf ich für politische Ziele streiken?

Ein ausschließlich politischer Streik ist nach der bisherigen Rechtsprechung grundsätzlich nicht vom deutschen Streikrecht geschützt. Das Streikrecht dient vor allem der Durchsetzung tariflicher Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen.

Wer während der Arbeitszeit an einer politischen Demonstration teilnehmen möchte, benötigt deshalb grundsätzlich Urlaub, Freizeit oder eine andere Freistellung. Eine eigenmächtige Arbeitsniederlegung kann als unentschuldigtes Fehlen gewertet werden.

Dürfen Beschäftigte im öffentlichen Dienst streiken?

Tarifbeschäftigte im öffentlichen Dienst dürfen grundsätzlich an rechtmäßigen, von einer Gewerkschaft getragenen Streiks teilnehmen.

Für Beamte gilt dagegen ein eigenständiges Streikverbot. Dieses knüpft an den Beamtenstatus an und gilt unabhängig davon, welche konkrete Tätigkeit der Beamte ausübt. Das Bundesverfassungsgericht hat dieses Streikverbot als hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums bestätigt.

Rechtliche Einordnung

Das Streikrecht beruht auf der Koalitionsfreiheit aus Art. 9 Abs. 3 GG. Geschützt sind nicht nur die Bildung und der Bestand von Gewerkschaften, sondern auch ihre koalitionsspezifische Betätigung. Hierzu gehören insbesondere Tarifverhandlungen und die zur Durchsetzung tariflicher Forderungen erforderlichen Arbeitskampfmaßnahmen.

Ein rechtmäßiger Streik muss von einer tariffähigen Gewerkschaft getragen werden, auf ein tariflich regelbares und rechtlich zulässiges Ziel gerichtet sein, die tarifvertragliche Friedenspflicht beachten und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren. In der Regel stellt er das letzte Mittel zur Durchsetzung tariflicher Forderungen dar.

Während eines rechtmäßigen Streiks ruhen die arbeitsvertraglichen Hauptpflichten. Der Arbeitnehmer muss nicht arbeiten, der Arbeitgeber schuldet für die Dauer der Streikteilnahme grundsätzlich keine Vergütung. Das Arbeitsverhältnis selbst bleibt bestehen.

Der Arbeitgeber darf Arbeitnehmer wegen ihrer rechtmäßigen Streikteilnahme nicht abmahnen, kündigen oder in anderer Weise unzulässig maßregeln. Eigenmächtige Arbeitsniederlegungen sowie sonstige Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit einem Streik bleiben dagegen arbeitsrechtlich relevant.

Autor

Rechtsanwalt Max Matveev berät und vertritt ausschließlich Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Arbeitsrecht für die Kanzlei Dieks. Seine Schwerpunkte liegen insbesondere bei Kündigungen, im Kündigungsschutz, bei Aufhebungsverträgen, Abfindungsverhandlungen und weiteren Konflikten rund um die Beendigung von Arbeitsverhältnissen. Vor seiner Tätigkeit auf Arbeitnehmerseite war Max Matveev viele Jahre für Arbeitgeber tätig. Er kennt daher nicht nur die rechtlichen Anforderungen an Kündigungen und andere arbeitsrechtliche Maßnahmen, sondern auch die internen Entscheidungswege, wirtschaftlichen Erwägungen und typischen Verhandlungsstrategien auf Arbeitgeberseite. Diese Erfahrung setzt er heute gezielt für die Interessen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ein.

Max Matveev ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein und befasst sich zudem intensiv mit der Digitalisierung anwaltlicher Arbeit. Sein Ziel ist es, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Zugang zu bezahlbarer anwaltlicher Beratung und Vertretung zu ermöglichen.