Welchen Kündigungsschutz haben Arbeitnehmer in Elternzeit?

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer genießen einen besonderen Kündigungsschutz in Elternzeit. Eine Kündigung durch den Arbeitgeber ist in dieser Zeit grundsätzlich unzulässig. Das gilt bereits vor Beginn der Elternzeit, allerdings nicht unbegrenzt früh.

Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit grundsätzlich nicht kündigen. Der besondere Kündigungsschutz beginnt mit der Anmeldung der Elternzeit, frühestens jedoch acht Wochen vor einer Elternzeit bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes und frühestens 14 Wochen vor einer Elternzeit zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr.

Eine Kündigung ist nur in besonderen Ausnahmefällen möglich. Dafür muss der Arbeitgeber vor Ausspruch der Kündigung die Zulässigkeit durch die zuständige Arbeitsschutzbehörde erklären lassen. Ohne diese vorherige behördliche Zustimmung ist die Kündigung grundsätzlich unwirksam.


Das Wichtigste

Der Sonderkündigungsschutz gilt unabhängig davon, wie lange das Arbeitsverhältnis bereits besteht und wie viele Arbeitnehmer im Betrieb beschäftigt werden. Er greift daher grundsätzlich auch während der Probezeit und in einem Kleinbetrieb.

Geschützt sind sowohl Mütter als auch Väter, die wirksam Elternzeit verlangen. Der Schutz besteht während der gesamten Elternzeit und grundsätzlich auch dann, wenn während der Elternzeit bei demselben Arbeitgeber in Teilzeit gearbeitet wird.

Eine Kündigung sollte trotz des besonderen Schutzes niemals ignoriert werden. Arbeitnehmer müssen grundsätzlich innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Kündigungsschutzklage erheben.

Wann beginnt der Kündigungsschutz vor der Elternzeit?

Der Kündigungsschutz beginnt nicht automatisch bereits mit der Geburt des Kindes. Maßgeblich ist grundsätzlich der Zeitpunkt, zu dem die Elternzeit gegenüber dem Arbeitgeber verlangt wird. Der Schutz setzt jedoch höchstens innerhalb des gesetzlich festgelegten Vorwirkungszeitraums ein.

Bei einer Elternzeit vor dem vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes beginnt der Kündigungsschutz frühestens acht Wochen vor deren Beginn. Bei einer Elternzeit zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr beginnt er frühestens 14 Wochen vor dem vorgesehenen Beginn.

Wird die Elternzeit deutlich früher angekündigt, entsteht der Sonderkündigungsschutz daher nicht sofort. Arbeitnehmer sollten den Zeitpunkt ihrer Erklärung sorgfältig wählen und darauf achten, dass die gesetzlichen Anforderungen an die Inanspruchnahme der Elternzeit eingehalten werden.

Gilt der Kündigungsschutz während der gesamten Elternzeit?

Während einer durchgehend genommenen Elternzeit besteht der besondere Kündigungsschutz grundsätzlich während des gesamten Zeitraums.

Wird die Elternzeit dagegen in mehrere Zeitabschnitte aufgeteilt, gilt der Schutz grundsätzlich während der einzelnen Elternzeitabschnitte. In den Zwischenräumen besteht der Sonderkündigungsschutz aus § 18 BEEG nicht ohne Weiteres. Vor dem jeweils nächsten Abschnitt kann jedoch erneut der gesetzliche Vorwirkungsschutz einsetzen.

Mit dem Ende der Elternzeit endet grundsätzlich auch der besondere Kündigungsschutz. Eine erst danach ausgesprochene Kündigung muss daher nicht mehr von der Arbeitsschutzbehörde zugelassen werden. Sie kann allerdings aus anderen Gründen unwirksam sein, insbesondere nach dem Kündigungsschutzgesetz.

Gilt der Kündigungsschutz auch bei Teilzeit während der Elternzeit?

Der besondere Kündigungsschutz gilt auch, wenn Arbeitnehmer während der Elternzeit bei ihrem bisherigen Arbeitgeber in Teilzeit arbeiten. Die tatsächliche Freistellung von der Arbeit ist damit keine zwingende Voraussetzung.

Kann der Arbeitgeber ausnahmsweise trotzdem kündigen?

Eine Kündigung während der Elternzeit ist nicht vollständig ausgeschlossen. Sie kann in besonderen Fällen ausnahmsweise zugelassen werden. Der Arbeitgeber muss dafür vor Ausspruch der Kündigung einen Antrag bei der zuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle stellen.

Als besondere Fälle kommen insbesondere eine vollständige Betriebsstilllegung, die Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz des Arbeitgebers oder besonders schwere Pflichtverletzungen des Arbeitnehmers in Betracht. Allein der Umstand, dass sich die Organisation der Arbeit wegen der Elternzeit schwieriger gestaltet, genügt nicht.

Die Behörde prüft, ob die Interessen des Arbeitgebers ausnahmsweise so schwer wiegen, dass das gesetzliche Kündigungsverbot zurücktreten muss. Erst nach einer entsprechenden Zulässigkeitserklärung darf die Kündigung ausgesprochen werden. Eine nachträgliche Genehmigung einer bereits erklärten Kündigung reicht grundsätzlich nicht aus.

Auch eine behördlich zugelassene Kündigung ist nicht automatisch wirksam. Zusätzlich müssen sämtliche sonstigen Voraussetzungen eingehalten sein. Dazu gehören je nach Fall die Kündigungsfrist, die Schriftform, eine erforderliche Betriebsratsanhörung und die Anforderungen des Kündigungsschutzgesetzes.

Gilt der Kündigungsschutz auch in der Probezeit oder im Kleinbetrieb?

Der besondere Kündigungsschutz nach § 18 BEEG setzt weder eine sechsmonatige Wartezeit noch eine bestimmte Betriebsgröße voraus. Er kann deshalb bereits während der Probezeit und auch in Betrieben mit regelmäßig zehn oder weniger Arbeitnehmern bestehen.

Das unterscheidet den Sonderkündigungsschutz vom allgemeinen Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz. Auch wenn das Kündigungsschutzgesetz noch nicht oder dauerhaft nicht anwendbar ist, benötigt der Arbeitgeber grundsätzlich die vorherige behördliche Zulässigkeitserklärung.

Was gilt bei einem befristeten Arbeitsvertrag?

Der Sonderkündigungsschutz verhindert eine Kündigung durch den Arbeitgeber, verlängert aber grundsätzlich keinen wirksam befristeten Arbeitsvertrag. Läuft die vereinbarte Befristung während der Elternzeit ab, endet das Arbeitsverhältnis regelmäßig mit dem vereinbarten Datum, ohne dass es einer Kündigung bedarf.

Ob die Befristung selbst wirksam ist, ist davon getrennt zu prüfen. Insbesondere bei einer sachgrundlosen Befristung, einer Vertretungsbefristung oder mehreren aufeinanderfolgenden Verträgen können sich eigenständige rechtliche Angriffspunkte ergeben.

Darf der Arbeitnehmer während der Elternzeit selbst kündigen?

Der besondere Kündigungsschutz richtet sich nur gegen Kündigungen des Arbeitgebers. Arbeitnehmer können ihr Arbeitsverhältnis während der Elternzeit grundsätzlich selbst kündigen.

Soll das Arbeitsverhältnis genau mit dem Ende der Elternzeit beendet werden, gilt nach § 19 BEEG eine besondere Kündigungsfrist von drei Monaten. Für eine Beendigung zu einem anderen Termin gelten grundsätzlich die vertraglichen, tarifvertraglichen oder gesetzlichen Kündigungsfristen.

Auch ein Aufhebungsvertrag bleibt möglich. Arbeitnehmer sollten einen solchen Vertrag jedoch nicht ungeprüft unterschreiben. Mit der Unterzeichnung verzichten sie regelmäßig auf den besonderen Kündigungsschutz. Außerdem können Nachteile beim Arbeitslosengeld und bei weiteren Ansprüchen entstehen.

Was ist nach einer Kündigung während der Elternzeit zu tun?

Eine Kündigung während der Elternzeit ist nicht allein deshalb gegenstandslos, weil sie wahrscheinlich unwirksam ist. Arbeitnehmer müssen aktiv gegen sie vorgehen.

Die Kündigungsschutzklage muss grundsätzlich innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung beim Arbeitsgericht eingereicht werden. Wird diese Frist versäumt, kann die Kündigung trotz des Verstoßes gegen den Sonderkündigungsschutz als wirksam gelten.

Geprüft werden sollte insbesondere, wann die Elternzeit verlangt wurde, für welchen Zeitraum sie angemeldet ist, wann die Kündigung zugegangen ist und ob eine behördliche Zulässigkeitserklärung vorliegt. Daneben sind mögliche Fehler bei der Betriebsratsanhörung, der Kündigungsfrist, der Unterschrift und dem Kündigungsgrund zu untersuchen.

Rechtliche Einordnung

Der besondere Kündigungsschutz während der Elternzeit ist in § 18 BEEG geregelt. Danach darf der Arbeitgeber ab dem geschützten Zeitpunkt und während der Elternzeit grundsätzlich keine Kündigung aussprechen. Der Schutz tritt neben einen möglicherweise zusätzlich bestehenden allgemeinen Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz.

Der Sonderkündigungsschutz nach § 18 BEEG ist nicht lediglich ein zusätzliches Kriterium bei der Prüfung der sozialen Rechtfertigung. Er begründet vielmehr ein grundsätzliches Kündigungsverbot. Der Arbeitgeber benötigt deshalb selbst dann eine behördliche Zulässigkeitserklärung, wenn er die Kündigung auf betriebliche, persönliche oder verhaltensbedingte Gründe stützen möchte.

Fazit

Arbeitnehmer in Elternzeit sind besonders stark vor einer Kündigung geschützt. Der Arbeitgeber darf grundsätzlich weder während der Elternzeit noch innerhalb des gesetzlich geschützten Zeitraums vor ihrem Beginn kündigen. Eine Ausnahme setzt regelmäßig voraus, dass die zuständige Behörde die Kündigung vorab für zulässig erklärt hat.

Der Schutz gilt grundsätzlich auch in der Probezeit, im Kleinbetrieb und bei einer Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit. Eine Kündigung muss dennoch innerhalb von drei Wochen gerichtlich angegriffen werden.

Autor

Rechtsanwalt Max Matveev berät und vertritt ausschließlich Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Arbeitsrecht für die Kanzlei Dieks. Seine Schwerpunkte liegen insbesondere bei Kündigungen, im Kündigungsschutz, bei Aufhebungsverträgen, Abfindungsverhandlungen und weiteren Konflikten rund um die Beendigung von Arbeitsverhältnissen. Vor seiner Tätigkeit auf Arbeitnehmerseite war Max Matveev viele Jahre für Arbeitgeber tätig. Er kennt daher nicht nur die rechtlichen Anforderungen an Kündigungen und andere arbeitsrechtliche Maßnahmen, sondern auch die internen Entscheidungswege, wirtschaftlichen Erwägungen und typischen Verhandlungsstrategien auf Arbeitgeberseite. Diese Erfahrung setzt er heute gezielt für die Interessen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ein.

Max Matveev ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein und befasst sich zudem intensiv mit der Digitalisierung anwaltlicher Arbeit. Sein Ziel ist es, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Zugang zu bezahlbarer anwaltlicher Beratung und Vertretung zu ermöglichen.