Darf ich neben dem Job eine Nebentätigkeit ausüben?

Nebenjob Nebentätigkeit

Eine Nebentätigkeit ist grundsätzlich erlaubt. Der Arbeitgeber darf Arbeitnehmern nicht ohne sachlichen Grund vorschreiben, wie sie ihre Freizeit verbringen oder ob sie neben dem Hauptarbeitsverhältnis zusätzlich Geld verdienen.

Sie dürfen daher neben Ihrem Hauptjob grundsätzlich eine weitere abhängige oder selbstständige Tätigkeit ausüben. Eine allgemeine gesetzliche Genehmigungspflicht besteht nicht.

Etwas anderes kann gelten, wenn Ihr Arbeitsvertrag, ein Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung eine Anzeigepflicht oder einen wirksamen Genehmigungsvorbehalt enthält. Auch in diesem Fall darf der Arbeitgeber seine Zustimmung nicht willkürlich verweigern. Er kann eine Nebentätigkeit nur untersagen, wenn berechtigte betriebliche Interessen entgegenstehen.

Das ist insbesondere der Fall, wenn Sie Ihrem Arbeitgeber Konkurrenz machen, gesetzliche Arbeitszeitgrenzen überschreiten, wegen der zusätzlichen Belastung Ihre Haupttätigkeit nicht mehr ordnungsgemäß ausüben können, Geschäftsgeheimnisse oder Kundenbeziehungen gefährden oder die Nebentätigkeit während Ihrer Arbeitszeit beziehungsweise unter unerlaubter Nutzung betrieblicher Arbeitsmittel ausüben.


Das Wichtigste

Nebentätigkeiten sind grundsätzlich zulässig. Ein pauschales Verbot jeder entgeltlichen oder unentgeltlichen Nebentätigkeit ist in einem vorformulierten Arbeitsvertrag regelmäßig unwirksam.

Enthält der Arbeitsvertrag eine wirksame Anzeigepflicht, sollten Sie den Arbeitgeber vor Aufnahme der Tätigkeit informieren. Ein Genehmigungsvorbehalt berechtigt den Arbeitgeber nicht dazu, die Tätigkeit ohne sachlichen Grund abzulehnen.

Die Nebentätigkeit darf nicht in unzulässigem Wettbewerb zum Arbeitgeber stehen. Bei mehreren Arbeitsverhältnissen müssen die Arbeitszeiten zusammengerechnet werden. Auch während des Urlaubs, einer Arbeitsunfähigkeit oder der Elternzeit können besondere Beschränkungen gelten.

Verstöße können eine Abmahnung, Unterlassungsansprüche, Schadensersatzforderungen und in schwerwiegenden Fällen eine Kündigung auslösen.

Was gilt als Nebentätigkeit?

Nebentätigkeiten sind grundsätzlich zulässig. Ein pauschales Verbot jeder entgeltlichen oder unentgeltlichen Nebentätigkeit ist in einem vorformulierten Arbeitsvertrag regelmäßig unwirksam.

Enthält der Arbeitsvertrag eine wirksame Anzeigepflicht, sollten Sie den Arbeitgeber vor Aufnahme der Tätigkeit informieren. Ein Genehmigungsvorbehalt berechtigt den Arbeitgeber nicht dazu, die Tätigkeit ohne sachlichen Grund abzulehnen.

Die Nebentätigkeit darf nicht in unzulässigem Wettbewerb zum Arbeitgeber stehen. Bei mehreren Arbeitsverhältnissen müssen die Arbeitszeiten zusammengerechnet werden. Auch während des Urlaubs, einer Arbeitsunfähigkeit oder der Elternzeit können besondere Beschränkungen gelten.

Verstöße können eine Abmahnung, Unterlassungsansprüche, Schadensersatzforderungen und in schwerwiegenden Fällen eine Kündigung auslösen.

Muss ich die Nebentätigkeit genehmigen lassen?

Eine allgemeine gesetzliche Genehmigungspflicht besteht für Arbeitnehmer nicht. Gibt es keine vertragliche, tarifvertragliche oder sonstige besondere Regelung und werden keine berechtigten Interessen des Arbeitgebers berührt, dürfen Sie die Tätigkeit grundsätzlich ohne vorherige Zustimmung aufnehmen.

Viele Arbeitsverträge enthalten jedoch Nebentätigkeitsklauseln. Häufig ist vorgesehen, dass eine entgeltliche Nebentätigkeit vor ihrer Aufnahme angezeigt oder vom Arbeitgeber genehmigt werden muss.

Eine Anzeigepflicht ist regelmäßig zulässig, wenn sie sich auf Tätigkeiten beschränkt, bei denen berechtigte Interessen des Arbeitgebers berührt sein können. Sie ermöglicht dem Arbeitgeber insbesondere die Prüfung, ob die Nebentätigkeit zu einem Verstoß gegen das Arbeitszeitgesetz, zu einer Konkurrenzsituation oder zu einer Beeinträchtigung der Arbeitsleistung führen kann.

Auch ein Genehmigungsvorbehalt kann wirksam sein, wenn der Arbeitgeber die Genehmigung erteilen muss, soweit keine berechtigten Interessen entgegenstehen. Eine Klausel, die dem Arbeitgeber eine freie und nicht weiter begrenzte Entscheidung ermöglicht oder jede Nebentätigkeit ausnahmslos verbietet, kann den Arbeitnehmer dagegen unangemessen benachteiligen und nach § 307 BGB unwirksam sein.

Selbst ohne ausdrückliche Vertragsklausel kann eine Pflicht zur Information entstehen, wenn die Tätigkeit erkennbar berechtigte Interessen des Arbeitgebers berührt. Das kommt insbesondere bei einer Tätigkeit für ein Konkurrenzunternehmen oder bei einer möglichen Überschreitung der Arbeitszeitgrenzen in Betracht.

Eine besondere gesetzliche Regelung gilt während der Elternzeit. Eine Teilzeittätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber oder eine selbstständige Tätigkeit bedarf nach § 15 Abs. 4 BEEG der Zustimmung des bisherigen Arbeitgebers. Dieser darf die Zustimmung nur innerhalb der gesetzlichen Frist und aus dringenden betrieblichen Gründen verweigern. Außerdem darf die zulässige Erwerbstätigkeit während der Elternzeit grundsätzlich 32 Wochenstunden im Monatsdurchschnitt nicht überschreiten.

Wann darf der Arbeitgeber die Nebentätigkeit verbieten?

Der Arbeitgeber benötigt für ein Verbot einen nachvollziehbaren sachlichen Grund. Es genügt nicht, dass ihm die zusätzliche Tätigkeit nicht gefällt oder dass er seine Arbeitnehmer grundsätzlich ausschließlich für das eigene Unternehmen arbeiten lassen möchte.

Ein Verbot kommt insbesondere in Betracht, wenn die Nebentätigkeit die Arbeitsleistung im Hauptberuf beeinträchtigt. Wer regelmäßig bis spät in die Nacht arbeitet und deshalb im Hauptjob ständig übermüdet, unkonzentriert oder verspätet erscheint, verletzt seine Pflichten aus dem Hauptarbeitsverhältnis.

Der Arbeitgeber muss nicht immer abwarten, bis tatsächlich ein Schaden eingetreten ist. Eine konkrete Gefahr für die ordnungsgemäße Erfüllung der Haupttätigkeit kann ausreichen. Eine nur theoretische oder fernliegende Möglichkeit einer Beeinträchtigung genügt dagegen regelmäßig nicht.

Unzulässig ist es grundsätzlich auch, die Nebentätigkeit während der für den Hauptarbeitgeber geschuldeten Arbeitszeit auszuüben. Arbeitnehmer dürfen während ihrer Arbeitszeit insbesondere keine eigenen Kunden betreuen, Bestellungen für ein Nebengewerbe bearbeiten oder organisatorische Aufgaben für einen weiteren Arbeitgeber erledigen.

Auch betriebliche Arbeitsmittel dürfen nicht ohne Erlaubnis für die Nebentätigkeit eingesetzt werden. Das betrifft etwa Computer, Telefone, Fahrzeuge, Maschinen, Kundendaten, Software oder sonstige Betriebsmittel des Hauptarbeitgebers.

Darf ich für einen Konkurrenten arbeiten?

Während des rechtlichen Bestehens des Arbeitsverhältnisses dürfen Arbeitnehmer ihrem Arbeitgeber grundsätzlich keine Konkurrenz machen. Dieses Wettbewerbsverbot folgt für Handlungsgehilfen unmittelbar aus § 60 HGB und im Übrigen aus der arbeitsvertraglichen Rücksichtnahmepflicht gemäß § 241 Abs. 2 BGB.

Das Wettbewerbsverbot gilt grundsätzlich bis zur rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Es besteht daher auch während einer Kündigungsfrist und kann trotz einer Freistellung fortgelten.

Nicht jede Tätigkeit bei einem Konkurrenzunternehmen ist automatisch unzulässig. Das Bundesarbeitsgericht verlangt eine Gesamtwürdigung der konkreten Umstände. Zu berücksichtigen sind insbesondere die Tätigkeiten der beteiligten Unternehmen, die Aufgaben des Arbeitnehmers und die Frage, ob schutzwürdige Interessen des Hauptarbeitgebers tatsächlich gefährdet werden. Bei einer bloßen Hilfstätigkeit ohne konkreten Wettbewerbsbezug kann eine Untersagung unverhältnismäßig sein.

Besonders problematisch sind Tätigkeiten, bei denen Sie Kunden des Arbeitgebers abwerben, eigene konkurrierende Leistungen anbieten, interne Kenntnisse verwerten oder Geschäftsgeheimnisse an einen Wettbewerber weitergeben.

Die bloße Vorbereitung eines späteren Arbeitgeberwechsels oder einer späteren Selbstständigkeit ist demgegenüber grundsätzlich zulässig. Sie dürfen beispielsweise einen Businessplan erstellen, Geschäftsräume suchen oder ein Unternehmen gründen. Sie dürfen jedoch vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses grundsätzlich noch keine konkurrierenden Geschäfte aufnehmen oder aktiv um Kunden Ihres Arbeitgebers werben.

Welche Arbeitszeit gilt bei zwei Jobs?

Bei mehreren abhängigen Beschäftigungsverhältnissen werden die Arbeitszeiten zusammengerechnet. Es ist daher nicht zulässig, bei einem Arbeitgeber die gesetzlich zulässige Arbeitszeit auszuschöpfen und anschließend ohne Rücksicht auf das Arbeitszeitgesetz in einem zweiten Arbeitsverhältnis weiterzuarbeiten.

Nach § 3 ArbZG darf die werktägliche Arbeitszeit grundsätzlich acht Stunden nicht überschreiten. Eine Verlängerung auf bis zu zehn Stunden ist möglich, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen durchschnittlich acht Stunden werktäglich eingehalten werden.

Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit muss außerdem grundsätzlich eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden verbleiben. Das ergibt sich aus § 5 ArbZG. Die Arbeitszeiten bei mehreren Arbeitgebern sind gemäß § 2 Abs. 1 ArbZG zusammenzurechnen.

Arbeiten Sie beispielsweise im Hauptjob bis 17:00 Uhr und anschließend bis 22:00 Uhr in einem zweiten Arbeitsverhältnis, kann sowohl die zulässige Tagesarbeitszeit als auch die erforderliche Ruhezeit bis zum nächsten Arbeitsbeginn überschritten beziehungsweise unterschritten werden.

Bei einer tatsächlich selbstständigen Nebentätigkeit findet das Arbeitszeitgesetz grundsätzlich nicht in gleicher Weise Anwendung. Die selbstständige Tätigkeit kann aber dennoch unzulässig sein, wenn die Gesamtbelastung dazu führt, dass Sie Ihre arbeitsvertraglichen Pflichten im Hauptarbeitsverhältnis nicht mehr zuverlässig erfüllen können.

Darf ich im Urlaub im Nebenjob arbeiten?

Eine Nebentätigkeit während des Urlaubs ist nicht ausnahmslos verboten. Nach § 8 BUrlG dürfen Arbeitnehmer während des Urlaubs jedoch keine Erwerbstätigkeit ausüben, die dem Erholungszweck des Urlaubs widerspricht.

Ob eine Tätigkeit dem Urlaubszweck widerspricht, hängt von ihrem Umfang und ihrer Belastungswirkung ab. Eine geringfügige oder gelegentliche Tätigkeit ist nicht ohne Weiteres unzulässig. Wer dagegen während des gesamten Erholungsurlaubs in erheblichem zeitlichem Umfang in einem körperlich oder psychisch belastenden zweiten Job arbeitet, kann gegen § 8 BUrlG verstoßen.

Unentgeltliche ehrenamtliche Tätigkeiten, familiäre Hilfeleistungen oder private Arbeiten werden von § 8 BUrlG grundsätzlich nicht erfasst. Sie sind daher nicht allein deshalb verboten, weil sie anstrengend sind.

Arbeitsrechtlich problematisch können solche Tätigkeiten allerdings werden, wenn sie konkret dazu führen, dass Sie nach dem Urlaub Ihre Arbeit nicht ordnungsgemäß wieder aufnehmen können oder bewusst eine Erkrankung beziehungsweise Arbeitsunfähigkeit herbeiführen.

Darf ich trotz Krankschreibung einer Nebentätigkeit nachgehen?

Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung verbietet nicht automatisch jede Nebentätigkeit. Die Arbeitsunfähigkeit bezieht sich auf die konkrete Tätigkeit, die Sie Ihrem jeweiligen Arbeitgeber schulden.

Es ist daher möglich, dass ein Arbeitnehmer seine körperlich schwere Haupttätigkeit krankheitsbedingt nicht ausüben kann, eine wenig belastende Nebenbeschäftigung aber gesundheitlich weiterhin möglich ist.

Unzulässig ist die Nebentätigkeit insbesondere dann, wenn sie den Heilungsverlauf verzögert, ärztlichen Empfehlungen widerspricht oder die Genesung beeinträchtigt. Während einer Arbeitsunfähigkeit müssen Arbeitnehmer alles unterlassen, was ihre Wiederherstellung verzögern kann.

Wer im Hauptarbeitsverhältnis wegen Rückenbeschwerden arbeitsunfähig ist und gleichzeitig körperlich schwere Arbeiten im Nebenjob verrichtet, muss deshalb mit erheblichen arbeitsrechtlichen Konsequenzen rechnen. Anders kann es bei einer kurzen, gesundheitlich unbedenklichen Bürotätigkeit liegen.

Eine während der Arbeitsunfähigkeit ausgeübte Nebentätigkeit kann außerdem Zweifel an der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit begründen. Solche Zweifel machen die Nebentätigkeit nicht automatisch unzulässig. Sie können aber den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttern, wenn die ausgeübte Tätigkeit mit der behaupteten Erkrankung oder den angegebenen gesundheitlichen Einschränkungen nicht vereinbar erscheint.

In diesem Fall kann der Arbeitnehmer im Streit um die Entgeltfortzahlung verpflichtet sein, seine Erkrankung und die daraus folgende Arbeitsunfähigkeit näher darzulegen und zu beweisen.

Die Beurteilung hängt stets von der Erkrankung und den Anforderungen der jeweiligen Tätigkeiten ab. Vor der Fortsetzung eines Nebenjobs während einer Arbeitsunfähigkeit sollte deshalb ärztlich geklärt werden, ob die Tätigkeit dem Heilungsverlauf entgegensteht.

Was gilt im öffentlichen Dienst?

Für Beschäftigte im öffentlichen Dienst gelten häufig besondere tarifvertragliche Regelungen. Nach § 3 Abs. 3 TVöD müssen Beschäftigte ihrem Arbeitgeber entgeltliche Nebentätigkeiten rechtzeitig vorher schriftlich anzeigen.

Der Arbeitgeber kann die Nebentätigkeit untersagen oder mit Auflagen versehen, wenn sie geeignet ist, die Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten oder berechtigte Interessen des Arbeitgebers zu beeinträchtigen.

Auch im öffentlichen Dienst besteht damit für Tarifbeschäftigte grundsätzlich kein uneingeschränktes Verbot von Nebentätigkeiten. Beamte unterliegen dagegen besonderen beamtenrechtlichen Vorschriften. Je nach Tätigkeit, Bundesland und Dienstherrn können weitergehende Anzeige- und Genehmigungspflichten gelten.

Welche Folgen drohen bei einer unerlaubten Nebentätigkeit?

Die arbeitsrechtlichen Folgen hängen davon ab, welche Pflicht verletzt wurde und wie schwer der Verstoß wiegt.

Hat ein Arbeitnehmer lediglich eine vertragliche Anzeigepflicht übersehen, obwohl die Nebentätigkeit inhaltlich zulässig gewesen wäre, kommt regelmäßig zunächst eine Abmahnung in Betracht. Eine Kündigung allein wegen der fehlenden Anzeige ist nicht automatisch wirksam.

Erheblich schwerer wiegen eine Konkurrenztätigkeit, die Abwerbung von Kunden, die Weitergabe von Geschäftsgeheimnissen, ein erheblicher Verstoß gegen das Arbeitszeitgesetz, eine genesungswidrige Tätigkeit während einer Arbeitsunfähigkeit oder die Ausübung der Nebentätigkeit während der Arbeitszeit des Hauptarbeitgebers.

In solchen Fällen kann der Arbeitgeber die Unterlassung der Nebentätigkeit verlangen. Daneben können Schadensersatzansprüche, eine Abmahnung oder eine ordentliche verhaltensbedingte Kündigung in Betracht kommen. Bei einer vorsätzlichen und erheblichen Konkurrenztätigkeit oder einem sonstigen schwerwiegenden Vertrauensbruch kann im Einzelfall auch eine fristlose Kündigung gerechtfertigt sein.

Vor einer verhaltensbedingten Kündigung ist grundsätzlich zu prüfen, ob eine Abmahnung erforderlich gewesen wäre. Das hängt insbesondere davon ab, ob der Arbeitnehmer sein Verhalten nach einer entsprechenden Warnung voraussichtlich geändert hätte und wie schwer die Pflichtverletzung war.

Was sollte ich vor Beginn der Nebentätigkeit tun?

Prüfen Sie zunächst Ihren Arbeitsvertrag. Achten Sie insbesondere auf Klauseln zur Anzeige, Genehmigung und Untersagung von Nebentätigkeiten. Zusätzlich können ein Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung maßgebliche Vorgaben enthalten.

Teilen Sie dem Arbeitgeber bei einer bestehenden Anzeigepflicht die Art der Tätigkeit, den zeitlichen Umfang, die Lage der Arbeitszeit und gegebenenfalls den Namen des anderen Arbeitgebers mit. Die Angaben müssen so konkret sein, dass der Arbeitgeber mögliche Interessenkonflikte und Verstöße gegen das Arbeitszeitgesetz prüfen kann.

Prüfen Sie außerdem, ob besondere gesetzliche Regelungen gelten. Das betrifft insbesondere Nebentätigkeiten während der Elternzeit und Tätigkeiten im öffentlichen Dienst.

Erteilt der Arbeitgeber die Genehmigung nicht oder untersagt er die Tätigkeit, obwohl keine berechtigten Interessen betroffen sind, sollten Sie das Verbot rechtlich prüfen lassen. Nehmen Sie die Tätigkeit bei einer ungeklärten Genehmigungspflicht nicht einfach heimlich auf. Ein eigenmächtiges Vorgehen kann selbst dann arbeitsrechtliche Risiken auslösen, wenn die Tätigkeit möglicherweise genehmigungsfähig wäre.

Rechtliche Einordnung

Die grundsätzliche Freiheit, eine Nebentätigkeit auszuüben, beruht insbesondere auf der durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Berufsfreiheit. Der Arbeitgeber erwirbt durch den Arbeitsvertrag grundsätzlich keinen umfassenden Anspruch auf die gesamte Arbeitskraft und Freizeit des Arbeitnehmers.

Die Grenzen ergeben sich vor allem aus der arbeitsvertraglichen Rücksichtnahmepflicht nach § 241 Abs. 2 BGB. Danach muss jede Vertragspartei auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen der anderen Partei Rücksicht nehmen.

Das während des bestehenden Arbeitsverhältnisses geltende Wettbewerbsverbot wird für Handlungsgehilfen in § 60 HGB geregelt und im Übrigen aus § 241 Abs. 2 BGB hergeleitet. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts muss bei der Beurteilung einer Nebentätigkeit für ein Konkurrenzunternehmen die Berufsfreiheit des Arbeitnehmers berücksichtigt werden. Eine bloße Hilfstätigkeit ohne konkreten Wettbewerbsbezug kann zulässig sein.

Bei mehreren abhängigen Arbeitsverhältnissen sind nach § 2 Abs. 1 ArbZG die Arbeitszeiten zusammenzurechnen. Die Höchstarbeitszeit richtet sich nach § 3 ArbZG, die Mindestruhezeit nach § 5 ArbZG.

Während des Erholungsurlaubs ist gemäß § 8 BUrlG nur eine Erwerbstätigkeit verboten, die dem Urlaubszweck widerspricht. Unentgeltliche Tätigkeiten werden von dieser Vorschrift grundsätzlich nicht erfasst.

Während der Elternzeit gelten für Tätigkeiten bei einem anderen Arbeitgeber und für selbstständige Tätigkeiten die besonderen Voraussetzungen des § 15 Abs. 4 BEEG.

Vorformulierte Nebentätigkeitsklauseln unterliegen der Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff. BGB. Ein uneingeschränktes Verbot oder ein Genehmigungsvorbehalt, der die Entscheidung vollständig in das freie Ermessen des Arbeitgebers stellt, kann nach § 307 BGB unwirksam sein.

Autor

Rechtsanwalt Max Matveev berät und vertritt ausschließlich Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Arbeitsrecht für die Kanzlei Dieks. Seine Schwerpunkte liegen insbesondere bei Kündigungen, im Kündigungsschutz, bei Aufhebungsverträgen, Abfindungsverhandlungen und weiteren Konflikten rund um die Beendigung von Arbeitsverhältnissen. Vor seiner Tätigkeit auf Arbeitnehmerseite war Max Matveev viele Jahre für Arbeitgeber tätig. Er kennt daher nicht nur die rechtlichen Anforderungen an Kündigungen und andere arbeitsrechtliche Maßnahmen, sondern auch die internen Entscheidungswege, wirtschaftlichen Erwägungen und typischen Verhandlungsstrategien auf Arbeitgeberseite. Diese Erfahrung setzt er heute gezielt für die Interessen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ein.

Max Matveev ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein und befasst sich zudem intensiv mit der Digitalisierung anwaltlicher Arbeit. Sein Ziel ist es, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Zugang zu bezahlbarer anwaltlicher Beratung und Vertretung zu ermöglichen.