Wer arbeitsunfähig erkrankt, muss nicht sofort auf sein Einkommen verzichten. Der Arbeitgeber zahlt das Arbeitsentgelt grundsätzlich weiter. Dieser Anspruch ist allerdings zeitlich begrenzt und hängt bei wiederholten Erkrankungen davon ab, ob dieselbe oder eine neue Krankheit vorliegt.
Bei einer unverschuldeten Arbeitsunfähigkeit erhalten Arbeitnehmer grundsätzlich bis zu sechs Wochen Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber. Der Anspruch entsteht regelmäßig erst, wenn das Arbeitsverhältnis bereits vier Wochen ununterbrochen bestanden hat.
Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als sechs Wochen, endet grundsätzlich die Zahlungspflicht des Arbeitgebers. Gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer können anschließend Krankengeld von ihrer Krankenkasse erhalten.
Bei einer erneuten Arbeitsunfähigkeit kommt es darauf an, ob dieselbe Krankheit fortbesteht, wiederauftritt oder eine davon unabhängige neue Erkrankung vorliegt.
Das Wichtigste
Der Arbeitgeber zahlt das regelmäßige Arbeitsentgelt bei unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich für höchstens sechs Wochen weiter.
In den ersten vier Wochen eines neu begonnenen Arbeitsverhältnisses besteht regelmäßig noch kein Anspruch gegen den Arbeitgeber. In dieser Zeit kann bei gesetzlich Versicherten ein Anspruch auf Krankengeld gegenüber der Krankenkasse bestehen.
Bei derselben Krankheit werden mehrere Krankheitszeiträume grundsätzlich zusammengerechnet. Ein neuer Anspruch von bis zu sechs Wochen entsteht erst, wenn die gesetzlichen Fristen erfüllt sind.
Tritt während einer bereits bestehenden Arbeitsunfähigkeit eine weitere Krankheit hinzu, beginnt die Sechswochenfrist nicht automatisch neu.
Wann beginnt die Entgeltfortzahlung?
Der Anspruch setzt voraus, dass der Arbeitnehmer infolge einer Krankheit arbeitsunfähig ist und ihn an der Arbeitsunfähigkeit kein rechtlich relevantes Verschulden trifft. Außerdem muss das Arbeitsverhältnis grundsätzlich bereits seit mindestens vier Wochen ununterbrochen bestehen.
Die Wartezeit beginnt mit dem rechtlichen Beginn des Arbeitsverhältnisses. Erkrankt ein Arbeitnehmer bereits innerhalb der ersten vier Wochen, muss der Arbeitgeber daher regelmäßig noch keine Entgeltfortzahlung leisten. Nach Ablauf der Wartezeit beginnt der sechswöchige Anspruch nicht rückwirkend, sondern grundsätzlich erst ab dem ersten Tag nach Ablauf der vier Wochen. Die während der Wartezeit liegenden Krankheitstage werden dabei nicht auf den anschließenden sechswöchigen Entgeltfortzahlungszeitraum angerechnet.
Wie werden die sechs Wochen berechnet?
Der Anspruch besteht für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen. Gemeint sind grundsätzlich 42 Kalendertage und nicht lediglich 30 Arbeitstage.
Die Frist beginnt regelmäßig mit dem ersten Tag der krankheitsbedingten Arbeitsverhinderung. Wird ein Arbeitnehmer erst im Laufe eines Arbeitstages krank, nachdem er bereits gearbeitet hat, wird dieser Tag grundsätzlich noch vergütet und regelmäßig nicht auf den sechswöchigen Entgeltfortzahlungszeitraum angerechnet.
Tarifverträge, Arbeitsverträge oder betriebliche Regelungen können im Einzelfall günstigere Ansprüche vorsehen.
Was gilt, wenn ich wegen derselben Krankheit erneut ausfalle?
Beruht die erneute Arbeitsunfähigkeit auf derselben Grunderkrankung, liegt eine sogenannte Fortsetzungserkrankung vor. Dann beginnt grundsätzlich nicht bei jeder neuen Krankschreibung automatisch ein weiterer sechswöchiger Zahlungszeitraum. Die einzelnen Zeiten werden vielmehr zusammengerechnet, bis insgesamt sechs Wochen erreicht sind.
Ein neuer Anspruch von bis zu sechs Wochen entsteht bei derselben Krankheit, wenn der Arbeitnehmer vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit mindestens sechs Monate lang nicht wegen dieser Krankheit arbeitsunfähig war.
Ein neuer Anspruch entsteht außerdem, wenn seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit mindestens zwölf Monate vergangen sind. Es genügt, wenn eine dieser beiden Voraussetzungen erfüllt ist.
Was gilt bei einer anderen Krankheit?
Eine neue und von der bisherigen Erkrankung unabhängige Krankheit kann grundsätzlich einen neuen Anspruch auf Entgeltfortzahlung auslösen. Voraussetzung ist jedoch, dass die erste Arbeitsunfähigkeit bereits beendet war, bevor die neue Erkrankung zur Arbeitsunfähigkeit führte. Dabei genügt es grundsätzlich, dass der Arbeitnehmer zwischen beiden Erkrankungen wieder arbeitsfähig war. Eine bestimmte Mindestdauer der Arbeitsfähigkeit oder eine tatsächliche Arbeitsaufnahme ist hierfür regelmäßig nicht erforderlich.
Tritt die neue Krankheit dagegen während einer noch bestehenden Arbeitsunfähigkeit hinzu, verlängert sich der Entgeltfortzahlungszeitraum grundsätzlich nicht. Es gilt der Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalls. Der Arbeitgeber muss dann auch bei mehreren unterschiedlichen Erkrankungen grundsätzlich nur für insgesamt sechs Wochen Entgeltfortzahlung leisten.
Das kann insbesondere dann problematisch werden, wenn eine Erstbescheinigung unmittelbar an eine vorherige Arbeitsunfähigkeit anschließt. Bestreitet der Arbeitgeber, dass die erste Arbeitsunfähigkeit bereits beendet war, muss der Arbeitnehmer gegebenenfalls darlegen und beweisen, dass zwischen beiden Erkrankungen tatsächlich wieder Arbeitsfähigkeit bestand.
Was passiert nach sechs Wochen?
Nach Ausschöpfung der Entgeltfortzahlung endet grundsätzlich die Zahlungspflicht des Arbeitgebers. Gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer erhalten anschließend regelmäßig Krankengeld von ihrer Krankenkasse, sofern die sozialversicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Das Krankengeld entspricht nicht vollständig dem bisherigen Nettoarbeitsentgelt. Deshalb kann es bei längerer Krankheit zu einer spürbaren Einkommensreduzierung kommen. Der Arbeitgeber kann aufgrund eines Tarifvertrags, des Arbeitsvertrags oder einer betrieblichen Regelung zu einem Krankengeldzuschuss verpflichtet sein.
Kann die Entgeltfortzahlung auch früher enden?
Der Anspruch besteht nur, solange das Arbeitsverhältnis fortbesteht. Endet das Arbeitsverhältnis während der Krankheit, endet deshalb grundsätzlich auch die Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber.
Eine Ausnahme kann gelten, wenn der Arbeitgeber gerade aus Anlass der Arbeitsunfähigkeit kündigt oder der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis aus einem vom Arbeitgeber zu vertretenden wichtigen Grund beendet. In solchen Fällen kann der Anspruch trotz Beendigung des Arbeitsverhältnisses fortbestehen.
Eine Kündigung während der Arbeitsunfähigkeit ist nicht allein deshalb unwirksam. Ob die Entgeltfortzahlung über das Beendigungsdatum hinaus verlangt werden kann, muss daher getrennt von der Wirksamkeit der Kündigung geprüft werden.
Rechtliche Einordnung
Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung richtet sich insbesondere nach § 3 Abs. 1 EFZG. Danach ist der Arbeitgeber bei unverschuldeter krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich für bis zu sechs Wochen zur Fortzahlung des Arbeitsentgelts verpflichtet. Nach § 3 Abs. 3 EFZG entsteht der Anspruch erst nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses.
Bei wiederholter Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit regelt § 3 Abs. 1 Satz 2 EFZG, unter welchen Voraussetzungen ein neuer sechswöchiger Anspruch entsteht. Maßgeblich sind die sechsmonatige Unterbrechungsfrist und die Zwölfmonatsfrist.
Bei verschiedenen Erkrankungen gilt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts der Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalls. Tritt während einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit eine weitere Krankheit hinzu, führt dies grundsätzlich nicht zu einer Verlängerung der Entgeltfortzahlung. Ein neuer Anspruch entsteht nur, wenn die erste krankheitsbedingte Arbeitsverhinderung bereits beendet war, bevor die weitere Erkrankung Arbeitsunfähigkeit verursachte.
Für die Höhe der Entgeltfortzahlung ist insbesondere § 4 EFZG maßgeblich. Anzeige und Nachweis der Arbeitsunfähigkeit richten sich nach § 5 EFZG. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses und ihre Auswirkungen auf die Entgeltfortzahlung regelt § 8 EFZG.
Autor
Rechtsanwalt Max Matveev berät und vertritt ausschließlich Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Arbeitsrecht für die Kanzlei Dieks. Seine Schwerpunkte liegen insbesondere bei Kündigungen, im Kündigungsschutz, bei Aufhebungsverträgen, Abfindungsverhandlungen und weiteren Konflikten rund um die Beendigung von Arbeitsverhältnissen. Vor seiner Tätigkeit auf Arbeitnehmerseite war Max Matveev viele Jahre für Arbeitgeber tätig. Er kennt daher nicht nur die rechtlichen Anforderungen an Kündigungen und andere arbeitsrechtliche Maßnahmen, sondern auch die internen Entscheidungswege, wirtschaftlichen Erwägungen und typischen Verhandlungsstrategien auf Arbeitgeberseite. Diese Erfahrung setzt er heute gezielt für die Interessen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ein.
Max Matveev ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein und befasst sich zudem intensiv mit der Digitalisierung anwaltlicher Arbeit. Sein Ziel ist es, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Zugang zu bezahlbarer anwaltlicher Beratung und Vertretung zu ermöglichen.